Der Steuergesetzgeber wird aktiv
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Regierungsentwurf)
Ursprünglich wurde dieses Gesetz im Referentenentwurf noch als Jahressteuergesetz 2018 bezeichnet. Ziel dieses Änderungsgesetzes ist insbesondere, Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf elektronischen Markplätzen im Internet entgegenzuwirken. Dies soll vor allem durch die Haftung von Betreibern elektronischer Marktplätze für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem Portal ausgeführten Umsätzen erreicht werden (siehe dazu dhpg-Meldung vom 3.9.2018). Daneben soll dem fachlich zwingend erforderlichen Änderungsbedarf in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts Rechnung getragen werden. Hervorzuheben sind hier die Förderung der Elektromobilität bei der Dienstwagenbesteuerung, die verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften, die rückwirkende Anwendung der Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG und das unmittelbare Inkrafttreten der Neuregelung der Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen nach § 3a EStG.
Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus (Regierungsentwurf)
Mit diesem Änderungsgesetz soll ein Anreiz gesetzt werden, den Neubau von bezahlbaren Mietwohnungen zu fördern. Konkret soll dies durch die Einräumung einer Sonderabschreibung – zusätzlich zu der linearen Abschreibung von 2 % – über vier Jahre in Höhe von 5 % pro Jahr erreicht werden (§ 7b EStG-RegE). Diese Begünstigung soll nicht auf im Inland gelegene Wohnungen begrenzt werden, sondern auch für Wohnungen in Anspruch genommen werden können, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat belegen sind, der in vergleichbarer Weise Amtshilfe leistet. Der Tatbestand der Sonderabschreibung verlangt, dass durch Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen geschaffen werden. Es wird zudem vorausgesetzt, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen und die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient. Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung sollen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Wohnung, jedoch maximal 2.000 € je Quadratmeter Wohnfläche sein. Vorgesehen sind schädliche Ereignisse, bei deren Realisierung die in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen rückgängig gemacht werden sollen. Die Konformität mit dem europäischen Beihilferecht soll durch die Festlegung eines Grenzwerts in Höhe von 200.000 € für die an ein Unternehmen gewährte Beihilfe innerhalb von drei Steuerjahren erreicht werden.
Hinweis
Bis zum endgültigen Inkrafttreten der Regelungen können sich im Einzelnen noch Änderungen vollziehen. Wir werden Sie über den Fortgang der Gesetzgebungsverfahren auf dem Laufenden halten.