Bundesrat beschließt Zweites Bürokratieentlastungsgesetz
Kernaussage
Der Bundesrat hat am 12.5.2017 dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Damit sollen vor allem kleine Unternehmen mit zwei bis drei Mitarbeitern entlastet werden. Sie unterliegen oft der ganzen Bandbreite an Vorschriften, haben in der Regel jedoch keine Spezialisten, die sich in die Fachgesetze detailliert einarbeiten können. Ein Schwerpunkt des Gesetzes ist der weitere Abbau bürokratischer Vorschriften im Steuerrecht. Ein zweiter Schwerpunkt liegt auf dem Thema Digitalisierung. Mit einer neuen Fälligkeitsregelung für die Beiträge zur Sozialversicherung wird schließlich eine weitere langjährige Forderung der Wirtschaft umgesetzt.Wesentliche Änderungen
In steuerrechtlicher Hinsicht sind insbesondere die folgenden Änderungen eingetreten:- Einkommensteuer
Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern ist zurzeit nur zulässig, wenn der durchschnittliche Tageslohn 68 € nicht übersteigt. Die durchschnittliche Tageslohngrenze knüpft an den Mindestlohn an (8 Stunden x 8,50 € = 68 €). Da der Mindestlohn zum 1.1.2017 auf 8,84 € gestiegen ist, wurde die durchschnittliche Tageslohngrenze auf 72 € erhöht.Lohnsteuer-AnmeldungszeitraumDie obere Grenze zur Abgabe von vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen gemäß § 41a Abs. 2 Satz 2 EStG wurde mit Wirkung vom 1.1.2017 von 4.000 € auf 5.000 € erhöht. Bleibt die Jahreslohnsteuer unter diesem Betrag, hat aber die im Vorjahr abzuführende Lohnsteuer 1.080 € überschritten, ist Lohnsteueranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Wurde im Vorjahr auch der Betrag von 1.080 € unterschritten, ist lediglich eine Lohnsteuer-Anmeldung für das Kalenderjahr abzugeben.
- Umsatzsteuer
- Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
- das Ausstellungsdatum,
- die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
- das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe,
- den anzuwendenden Steuersatz bzw. den Hinweis, dass eine Steuerbefreiung gilt.
- Abgabenordnung
- Weitere ausgewählte Änderungen