Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht geändertes Schreiben zur Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG
Hintergrund
Zum 20.11.2019 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein geändertes Schreiben zur Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG veröffentlicht. Die Vorschrift enthält Regelungen zur steuerlichen Behandlung von unentgeltlichen Übertragungen von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen. Im Regelfall sieht der Paragraf eine steuerneutrale Übertragung unter Buchwertfortführung vor. Vor diesem Hintergrund spielt dessen Regelung insbesondere in der steuerlichen Nachfolgeberatung eine erhebliche Rolle. Eine Reihe von Zweifelsfragen, die in der Vergangenheit für eine Vielzahl von finanzgerichtlichen Verfahren gesorgt haben, ergeben sich insbesondere im Hinblick auf die Frage des Zusammenspiels der Buchwertprivilegien nach § 6 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 EStG. Das BMF adressiert diese im neuen Schreiben und sorgt so für ein höheres Maß an Rechtssicherheit.
Inhalt des BMF-Schreibens
In der Vergangenheit vertrat die Finanzverwaltung eine sehr restriktive Auslegung und nahm in Fällen der Übertragung eines (Teil-)Mitunternehmeranteils mit zeitnaher oder gleichzeitiger Ausgliederung eines einzelnen Wirtschaftsguts in ein anderes Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen eine steuerpflichtige Betriebsaufgabe an. Nun sieht sie eine gleichzeitige Anwendung der Buchwertprivilegien der §§ 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG als eröffnet an. Voraussetzung ist dabei jedoch weiterhin, dass der Betrieb der Mitunternehmerschaft weiterhin eine funktionsfähige betriebliche Einheit darstellt, also kein Fall der Betriebszerschlagung vorliegt.
Auch für Fälle in denen funktional wesentliche Betriebsgrundlagen im zeitlichen Zusammenhang zur Buchwertübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG unter Aufdeckung der stillen Reserven entnommen oder veräußert werden, soll eine Buchwertübertragung möglich sein. Zeitgleiche oder taggleiche Entnahmen oder Veräußerungen von funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen stehen dahingegen einer Buchwertübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG weiterhin entgegen.
Im Ergebnis gibt das BMF seine im Zusammenhang mit Übertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG bislang vertretene „Gesamtplanbetrachtung“ auf. Für die Frage der Anwendung der Steuervergünstigungen nach den §§ 16 Abs. 4 und 34 EStG soll die Gesamtplanbetrachtung jedoch weiterhin Anwendung finden.
Eine weitere Klarstellung ergibt sich im Hinblick auf Übertragungen von Mitunternehmeranteilen unter Nießbrauchsvorbehalt. Hintergrund ist hier die in der Vergangenheit herrschende Rechtsunsicherheit aufgrund eines zur Übertragung eines gewerblichen Einzelunternehmens unter Nießbrauchsvorbehalt ergangenen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH). Die Rechtsprechung findet laut BMF bei Übertragung eines (Teil-)Mitunternehmeranteils unter Nießbrauchsvorbehalt jedoch keine Anwendung, sodass in diesen Fällen die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG möglich ist.
Zeitliche Anwendung
Die geänderten Verwaltungsauffassungen zu einzelnen Zweifelsfragen der Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG sind aus Steuerpflichtigensicht zu begrüßen. In vielen Fragen hat sich das BMF nun uneingeschränkt der Rechtsprechung des BFH angeschlossen. Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens finden auf alle noch offenen Veranlagungszeiträume Anwendung. Steuerpflichtige können auch die Weiteranwendung des früheren BMF-Schreibens auf bereits abgeschlossene Übertragungsvorgänge beantragen.