Bundesfinanzministerium: Neues Schreiben zu Bildungsleistungen
Ausgangslage
Mit Urteil vom 14.3.20219 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Kehrtwende im Hinblick auf die Steuerbefreiung von Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG) vorgenommen und diese nur noch unter wesentlich restriktiveren Bedingungen als zuvor zugelassen. Nachfolgend versagten die Finanzgerichte eine Steuerbefreiung nach der anderen. Zudem wurde § 4 Nr. 21 UStG mit Wirkung vom 1.1.2025 – mehr oder weniger gelungen – an das Unionsrecht angepasst. Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, wurden als begünstigte Leistungserbringer einbezogen. Die begünstigten Leistungen wurden auf Schul-, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung ausgedehnt; zudem wurde ein separater Befreiungstatbestand für Privatlehrer:innen eingeführt. In einem 16-seitigen Schreiben hat das BMF nun hierzu Stellung bezogen.
Ausgewählte, wesentliche Aussagen des BMF-Schreibens
Da der Umfang des Schreibens eine komplette Darstellung an dieser Stelle nicht zulässt, werden nachfolgend die Aussagen dargestellt, die besonderer Beachtung bedürfen.
Schul- und Hochschulunterricht – Anpassung an die Rechtsprechung des EuGH
Begünstigter Schul- und Hochschulunterricht setzt nunmehr ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen voraus. Nicht hierunter fällt spezialisierter, punktueller Unterricht (z.B. Schwimmunterricht, Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B).
Maßnahmen zur Ausbildung und Umschulung können dagegen auch bei Vermittlung spezieller Kenntnisse befreit sein.
Bescheinigungsverfahren
Einrichtungen des öffentlichen Rechts, private Schulen sowie andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen benötigen regelmäßig eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung. Die zuständige Landesbehörde befindet darüber, ob und in welchem Umfang die Bildungseinrichtung Schul-, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringt. Die Bescheinigung stellt für die Finanzbehörde einen Grundlagenbescheid dar, an den diese gebunden ist. Legt der Bildungsanbieter der Finanzbehörde keine Bescheinigung vor, kann diese anregen, dass die zuständige Landesbehörde prüft, ob der Bildungsanbieter nicht doch begünstigte Bildungsleistungen erbringt. Der entsprechende Hinweis erfolgt nicht im Umsatzsteuer-Anwendungserlasse (UStAE), sondern in den Anwendungsregelungen des BMF-Schreibens, die nicht in den UStAE eingehen.
Bildungsleistungen per Stream?
Begünstigte Bildungsleistungen können „vor Ort“ oder als Livestream erbracht werden. Werden diese Bildungsangebote zudem als Aufzeichnung den Kund:innen ohne separates Entgelt zur Verfügung gestellt, handelt es sich um Nebenleistungen zu den Bildungsangeboten, die umsatzsteuerlich wie das Bildungsangebot selbst behandelt werden. Hiervon abzugrenzen sind bloße Streamingangebote aufgezeichneten Unterrichts sowie Online-Übungen mit automatisiert generierter Rückmeldung (z.B. Lern-Apps, Angebote auf Lernplattformen), die nicht unter die Steuerbefreiung fallen.
Übergangsregelungen
Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle Umsätze anzuwenden, die seit dem 1.1.2025 ausgeführt werden. Allerdings gewährt das BMF eine Übergangsregelung. Bis zum 31.12.2027 beanstandet das BMF es nicht, wenn die bis zum 31.12.2024 gültige Verwaltungsauffassung weiterverwendet wird, sowohl was die Behandlung der Umsätze als steuerfrei als auch als steuerpflichtig betrifft. Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde, die vor dem 1.1.2025 ausgestellt wurden, werden bis zu ihrem Widerruf bzw. Ablauf weiterhin als Nachweis für die Steuerbefreiung anerkannt.
Was ist zu tun?
Das Schreiben des BMF ist nicht nur äußerst lang, sondern auch sehr kleinteilig. Es konnten daher nur einige wesentliche Aspekte dargestellt werden. Sofern Sie Bildungsleistungen erbringen, sollten Sie das gesamte Schreiben durchsehen und prüfen, ob sich hieraus für Sie Handlungsbedarf ergibt. Insbesondere die Anbieter von Fortbildungen, die bisher ihre Leistungen zumeist steuerpflichtig erbracht und von dem sich hieraus ergebenden Vorsteuerabzug profitiert haben, verlieren diese Vorteile, sofern sie nun steuerbefreite Umsätze erbringen. Dies bringt nicht nur erhöhte Kosten mit sich, sondern kann auch noch zu Vorsteuerberichtigungen führen. Wird die Tätigkeit in gemieteten Räumen angeboten, kann der Vermieter das Recht auf die Option zur Umsatzsteuer verlieren, was u.a. Schadensersatzforderungen nach sich ziehen kann.
Die Gewährung der relativ langen Übergangsfrist sollte Sie nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Umstellung der Prozesse, Verträge etc. auf die neue Rechtslage erheblich Zeit in Anspruch nehmen wird. Gehen Sie das Thema daher möglichst rechtzeitig an. Unsere Expert:innen unterstützen Sie gerne hierbei.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 24.10.2025