Berücksichtigung von Heimkosten als außergewöhnliche Belastung bei Eheleuten

Kernaussage

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim können als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden (§ 33 EStG). Zu den steuerlich abzugsfähigen Ausgaben gehören nicht nur Kosten für medizinische Leistungen und Pflege, sondern auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Denn die Aufwendungen für die Heimunterbringung stellen insgesamt Krankheitskosten dar. Wird im Zuge einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der bisherige private Haushalt aufgelöst, sind die Heimkosten allerdings um die sogenannte Haushaltsersparnis zu kürzen. Die Haushaltsersparnis entspricht den ersparten Kosten für Unterbringung und Verpflegung im aufgegebenen privaten Haushalt, die der privaten (steuerlich irrelevanten) Lebensführung des Steuerpflichtigen zugeordnet werden. Sie wird jährlich von Rechtsprechung und Verwaltung entsprechend dem Unterhaltshöchstbetrag geschätzt und pauschal berücksichtigt (für das Jahr 2018 wurde die Haushaltsersparnis auf 9.000 € festgelegt). Der Bundesfinanzhof hatte sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Haushaltsersparnis bei Eheleuten, die aufgrund ihrer Krankheit gemeinsam in ein Pflegeheim umziehen müssen, einmalig oder für jeden Ehegatten anzusetzen ist.

Sachverhalt

Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleute waren gezwungen, in ein Alten- und Pflegeheim umzuziehen und ihren bestehenden gemeinsamen Haushalt aufzugeben. Grund: Nach einer Erkrankung bescheinigten die Ärzte der Ehefrau, dass sie außerstande sei, sich selbst zu versorgen und weiterhin einen Haushalt zu führen. Der Ehemann war bereits pflegebedürftig im Sinne der Pflegestufe 2. Für die Unterbringung im Heim, Verpflegung und Pflegeleistungen entstanden den Eheleuten Kosten von rund 28.000 €, die sie nach Abzug einer pauschalierten Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machten. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht waren hingegen der Auffassung, dass die Haushaltsersparnis für beide Ehegatten zu kürzen sei.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat sich der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht angeschlossen. Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Heim untergebracht, ist für jeden Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen. Dies ergibt sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bereits aus dem Umstand, dass beide Eheleute durch den Heimaufenthalt und die Aufgabe ihres gemeinsamen Haushalts von ihren bisherigen Fixkosten wie Miete, Grundbesitzabgaben und Verpflegungskosten entlastet werden.Darüber hinaus sei der Ansatz einer Haushaltsersparnis für jeden Ehegatten geboten, weil in den personenbezogenen Heimkosten auch Aufwendungen für Verpflegung und übliche Unterkunft enthalten sind, die grundsätzlich nicht zu berücksichtigende Kosten der privaten Lebensführung eines jeden Steuerpflichtigen darstellen. Und zu guter Letzt ist auch die Höhe der anzusetzenden doppelten Haushaltsersparnis nach Auffassung des Gerichts realitätsgerecht. Für das Streitjahr 2013 entsprach die doppelte Haushaltsersparnis in etwa den durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten durchschnittlichen jährlichen Konsumausgaben eines Ehepaares ohne Kinder.

Konsequenz

Eine Kürzung der Heimaufwendungen um die sogenannte Haushaltsersparnis kommt grundsätzlich nur dann zum Tragen, wenn der bisherige private Haushalt aufgegeben wird. Wird die Wohnung eines im Altenheim untergebrachten Pflegebedürftigen von dessen Ehepartner weiter bewohnt, entstehen nach früherer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs durch die dann zu große Wohnung bedingte Fixkosten, die den Abzug einer Haushaltsersparnis von den Heimkosten nicht rechtfertigen.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Volker Latsch

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