Bundesfinanzhof zur Fortführung eines Unternehmens als Voraussetzung für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen
Verpachtung des Unternehmens nach Erwerb
Die Klägerin betrieb eine Fischverarbeitung, eine Fischzucht, einen Hofladen sowie eine Gaststätte. Wesentliche Teile ihres Unternehmensvermögens veräußerte die Klägerin zu gleichen Teilen an die Erwerber A und B. Fünf Monate nach dem Erwerb verpachteten A und B die gesamte Fischzuchtanlage nebst zugehörigen Gebäuden und Fischzuchtbecken an eine GmbH, deren Gesellschafter u.a. A und B waren. Strittig war, ob in dieser Konstellation, die für die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) erforderliche Fortführung des Unternehmens durch die Erwerber vorlag.
Verpachtung ist kein Erwerb
Laut Bundesfinanzhof muss die für das Vorliegen einer GiG notwendige Fortführung des Unternehmens bei mehrfacher Übertragung nicht durch den Zwischenerwerber erfolgen, sondern durch den letzten Erwerber. Hiervon ist jedoch der Fall zu unterscheiden, dass der Erwerber das Unternehmen verpachtet. Der Pächter ist kein Erwerber, sodass es für das Vorliegen einer GiG irrelevant ist, ob der Pächter das Unternehmen „fortführt“. Der Bundesfinanzhof verweist das Verfahren allerdings an das Finanzgericht zurück. Dies hat zu klären, ob und von wem das Unternehmen gegebenenfalls im Zeitraum zwischen Erwerb und Verpachtung fortgeführt wurde.
Vorsicht bei Kauf und Verkauf von Unternehmen
Der Bundesfinanzhof hat damit geklärt, dass der Erwerber das Unternehmen des Veräußerers fortführen muss, wenn er dies verpachtet. Die Fortführung durch den Pächter ist insoweit ohne Bedeutung.
Der Fall zeigt einmal mehr, wie komplex und streitanfällig die Frage des Vorliegens einer GiG ist. Wenn Sie Ihr Unternehmen veräußern oder ein Unternehmen erwerben wollen, so prüfen Sie genau, ob eine GiG vorliegt. Selbst wenn Sie sich Ihrer Beurteilung sicher sind, empfehlen wir Ihnen, sich im Kaufvertrag durch adäquate Umsatzsteuerklauseln abzusichern. Unsere Expert:innen unterstützen Sie gerne hierbei.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.11.2025 – V R 3/23