Bundesfinanzhof schafft Klarheit zur Umschaltklausel im Außensteuergesetz

Bundesfinanzhof: Neues Urteil zur Umschaltklausel im Außensteuergesetz

Das Thema Auslandsbeteiligungen und die damit verbundene steuerliche Behandlung ausländischer Einkünfte ist für viele Unternehmen und Privatpersonen mit internationalen Vermögenswerten von großer Bedeutung. Gerade die Hinzurechnung ausländischer Betriebsstätteneinkünfte gemäß § 20 Abs. 2 Außensteuergesetz (AStG) sorgt immer wieder für Unsicherheiten in der Praxis. Mit seinem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof wichtige Klarstellungen zur sogenannten Umschaltklausel („Switch over“-Klausel) getroffen, die erheblichen Einfluss auf die grenzüberschreitende Steuerplanung haben können. 

Was regelt die Umschaltklausel?

Die Umschaltklausel soll verhindern, dass durch die Zwischenschaltung einer ausländischen Betriebsstätte anstelle einer ausländischen Gesellschaft die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7–13 AStG umgangen wird. Etwa durch die Berufung auf ein Doppelbesteuerungsabkommen, das für Einkünfte aus einer ausländischen Betriebsstätte eine steuerliche Freistellung im Inland vorsieht. Die Vorschrift stellt ausländische Betriebsstätten unter bestimmten Voraussetzungen Gesellschaften im Sinne des § 7 Abs. 1. Satz 1 AStG gleich und schaltet in diesen Fällen von der Freistellungs- auf die Anrechnungsmethode um. Sie wirkt damit als Missbrauchsbekämpfungsnorm, indem eine niedrige Besteuerung im Ausland auf das deutsche Steuerniveau hochgeschleust wird. 

Beteiligung an einer US-Personengesellschaft

Dem Finanzgericht Düsseldorf lag ein Fall vor, in dem eine inländische Kapitalgesellschaft mit 30 % an einer US-amerikanischen Personengesellschaft (Limited Partnership) beteiligt war. Die US-Gesellschaft übte ihre Tätigkeit, die Vergabe von Lizenzrechten, in ihrer amerikanischen Betriebsstätte aus. Lizenznehmer waren sowohl konzernangehörige als auch externe Unternehmen. Die aus der Lizenzvergabe erzielten Einkünfte wurden der inländischen Kapitalgesellschaft als Gesellschafterin der Limited Partnership zugerechnet und hinsichtlich der Einnahmen, die gegenüber nicht dem Konzern angehörigen Unternehmen erzielt wurden, mit amerikanischer Steuer belastet. Das deutsche Finanzamt stufte die ausländische Steuerbelastung als zu niedrig ein und wendete die Umschaltklausel an. Demzufolge wurden die gesamten Lizenzeinnahmen für eigene, deutsche Besteuerungszwecke bei den Steuerfestsetzungen der inländischen Kapitalgesellschaft mitberücksichtigt und die (niedrige) US-Steuer lediglich auf die deutsche Steuer angerechnet. Die Klägerin argumentierte dagegen, dass eine solche Hinzurechnung nur bei einer beherrschenden Beteiligung zulässig sei. 

Gesellschafterbezogene Auslegung

Das Finanzgericht stellte in seinem Urteil vom 18.4.2023 klar, dass die Umschaltklausel des § 20 Abs. 2 AStG nur unter engen Voraussetzungen anwendbar ist. Zentral ist dabei die systematische Verknüpfung mit den Hinzurechnungsvorschriften der §§ 7 ff. AStG. Danach ist Voraussetzung für die Anwendung der Umschaltklausel eine beherrschende Beteiligung des Steuerpflichtigen an der ausländischen Gesellschaft; eine bloße Minderheitsbeteiligung genügt nicht. Diese Auslegung stützt das Gericht auf den Wortlaut und die Systematik des Gesetzes, wonach die Umschaltklausel nur auf solche ausländischen Gesellschaften anwendbar ist, die im Sinne des § 7 Abs. 1 AStG der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen. 

Finanzgericht und Bundesfinanzhof widersprechen der Finanzverwaltung

Der Bundesfinanzhof bestätigt in seinem Urteil vom 8.4.2025 die Entscheidung des Finanzgerichts und betont, dass die Umschaltklausel ausschließlich dem Zweck dient, missbräuchliche Zwischenschaltungen in niedrig besteuerten Staaten zu verhindern – und dieser Zweck nur bei maßgeblichem Einfluss auf die Gesellschaft greift. Eine Anwendung auf Minderheitsbeteiligungen würde den Anwendungsbereich der Vorschrift unzulässig ausweiten. Damit widerspricht der Bundesfinanzhof ausdrücklich der Verwaltungsauffassung, wonach die Rechtsfolge bereits für jede ausländische Beteiligung an einer Personengesellschaft – unabhängig vom Umfang – eintritt, und stärkt die steuerliche Position von inländischen Steuerpflichtigen mit nicht beherrschten Auslandsbeteiligungen.

Urteil bringt Vorteile und Planungssicherheit

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs stärkt die steuerliche Planungssicherheit für Minderheitsgesellschafter:innen und kann in vielen Fällen steuerlich vorteilhafte Folgen haben, indem anteilige Betriebsstätteneinkünfte in Deutschland steuerfrei bleiben, auch wenn sie aus passiver Tätigkeit resultieren und im Ausland niedrig besteuert werden. Gleichzeitig zeigt sie, wie wichtig eine saubere Strukturierung und Dokumentation bei internationalen Beteiligungen ist. Wir empfehlen, bestehende Strukturen vor dem Hintergrund des Urteils zeitnah zu prüfen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 8.4.2025 – IX R 32/23

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.4.2023 – 6 K 3278/19 K

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Dr. Lutz Engelsing

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