Bundesfinanzhof bestätigt: Innergemeinschaftliche Lieferung setzt bekannten Abnehmer voraus

Rechtslage: Bei Lieferungen über Lager ist eine genaue Betrachtung notwendig

Werden Waren zunächst in ein Lager eines anderen EU-Mitgliedstaats befördert bzw. versendet, um diese dann von dort aus an Kunden in diesem Mitgliedstaat auszuliefern, so ist wie folgt zu differenzieren:

  • Steht der Kunde noch nicht endgültig fest, so ist der Transport der Ware als innergemeinschaftliches Verbringen zu deklarieren, die spätere Auslieferung an den Kunden stellt dann eine steuerpflichtige Inlandslieferung in dem Mitgliedstaat dar, in dem sich das Lager befindet.
  • Steht der Kunde dagegen bei Versendung in das Lager schon fest, so liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in den Mitgliedstaat vor, in dem sich das Lager befindet.

Fall

Die Klägerin, ein spanisches Unternehmen, verkaufte im Jahr 2010 Waren in Deutschland über ein inländisches Lager an Kunden in Deutschland. Sie deklarierte die Lieferungen in Spanien als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Nach einer Außenprüfung kam das zuständige Finanzamt zu einem anderen Ergebnis. Demnach hatte die Klägerin mit den späteren Abnehmern zwar Verträge abgeschlossen, die die Lieferbeziehungen zu diesen regelten, nicht jedoch konkrete Liefermengen für bestimmte Liefertermine. Daher fehlte es an einer verbindlichen Festlegung einer bestimmten zu liefernden Anzahl an Waren durch die Abnehmer. Entsprechend habe die Klägerin die Waren zunächst nach Deutschland innergemeinschaftlich verbracht und anschließend eine in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung ausgeführt. Während der Umsatzsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb ein entsprechender Vorsteuerabzug gegenüber stand, ergab sich aus der anschließenden Lieferung eine Umsatzsteuernachzahlung. Das Hessische Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamtes und ließ die Revision nicht zu. Die Klägerin legt hiergegen Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein. Sie hält es für klärungsbedürftig, ob das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung, die verbindliche Bestellung durch die späteren Kunden voraussetzt.

Bundesfinanzhof lehnt die Beschwerde ab

Der Bundesfinanzhof hält es nicht für klärungsbedürftig, dass nach Unionsrecht eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, wenn bereits zu Beginn des Transports feststeht, wer der Abnehmer ist. Dies betrifft nicht nur den Erwerber an sich, sondern auch die Menge der zu liefernden Ware. Zur Begründung verweist der Bundesfinanzhof auch auf die Konsignationslagerregelung (§ 6b UStG), die gerade für Fälle wie den vorliegenden vorsieht, dass unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung möglich ist. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass derartige Geschäftsvorfälle in Spanien anders beurteilt werden.

Konsequenzen

Wer Lieferungen über Lager in anderen Mitgliedstaaten ausführt bzw. solche Lieferungen empfängt, muss unverändert genau prüfen, ob die umsatzsteuerliche Erfassung und Rechnungsstellung korrekt erfolgt. Im Zweifel sind die vertraglichen Vereinbarungen diesbezüglich zu würdigen, die in der Praxis jedoch häufig umsatzsteuerliche Anforderungen nicht berücksichtigen, was ihre Beurteilung erschwert.
Da solche Vereinbarungen häufig regelmäßige Lieferungen über einen längeren Zeitraum beinhalten, können Fehler in der Deklaration erhebliche Nachzahlungen für die beteiligten Unternehmen nach sich ziehen. Holen Sie sich im Zweifel fundierten Rat ein. Unsere Experten helfen Ihnen gerne weiter.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 4.12.2025 – V B 41/24

Gert Klöttschen

Steuerberater

Zum Profil von Gert Klöttschen

Derk Eilers, LL.M. Taxation

Steuerberater / Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Director

Zum Profil von Derk Eilers, LL.M. Taxation

Uwe Inkemann

Steuerberater

Zum Profil von Uwe Inkemann

Oliver Lohmar, LL.M.

Steuerberater

Zum Profil von Oliver Lohmar, LL.M.

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
Durch das Laden des YouTube Videos erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch YouTube und Google gesetzt werden, und dadurch Daten an diese Anbieter übermittelt werden. Wir verarbeiten die Daten um die Zugriffe auf unsere YouTube-Videos analysieren zu können oder die Wirksamkeit unserer Werbung und Anzeigen auszuwerten. YouTube und Google verarbeiten die Daten auch zu eigenen Zwecken. Zudem erklären Sie sich auch damit einverstanden, dass Ihre Daten in die USA übermittelt werden, obwohl in den USA das Risiko besteht, dass US-Behörden zu Überwachungszwecken Zugriff auf Ihre Daten erhalten und Ihnen dagegen möglicherweise keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
YouTube Video laden
Durch das Laden des Podcast-Players erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch Podigee gesetzt und dadurch Daten an diesen Anbieter übermittelt werden. Wir nutzen diese Daten, um die Zugriffe auf unsere Podcasts zu analysieren und die Wirksamkeit unserer Inhalte zu bewerten. Podigee verarbeitet die Daten auch zu eigenen Zwecken. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Podcast-Player laden