Bundesfinanzhof bestätigt: Innergemeinschaftliche Lieferung setzt bekannten Abnehmer voraus
Rechtslage: Bei Lieferungen über Lager ist eine genaue Betrachtung notwendig
Werden Waren zunächst in ein Lager eines anderen EU-Mitgliedstaats befördert bzw. versendet, um diese dann von dort aus an Kunden in diesem Mitgliedstaat auszuliefern, so ist wie folgt zu differenzieren:
- Steht der Kunde noch nicht endgültig fest, so ist der Transport der Ware als innergemeinschaftliches Verbringen zu deklarieren, die spätere Auslieferung an den Kunden stellt dann eine steuerpflichtige Inlandslieferung in dem Mitgliedstaat dar, in dem sich das Lager befindet.
- Steht der Kunde dagegen bei Versendung in das Lager schon fest, so liegt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in den Mitgliedstaat vor, in dem sich das Lager befindet.
Fall
Die Klägerin, ein spanisches Unternehmen, verkaufte im Jahr 2010 Waren in Deutschland über ein inländisches Lager an Kunden in Deutschland. Sie deklarierte die Lieferungen in Spanien als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Nach einer Außenprüfung kam das zuständige Finanzamt zu einem anderen Ergebnis. Demnach hatte die Klägerin mit den späteren Abnehmern zwar Verträge abgeschlossen, die die Lieferbeziehungen zu diesen regelten, nicht jedoch konkrete Liefermengen für bestimmte Liefertermine. Daher fehlte es an einer verbindlichen Festlegung einer bestimmten zu liefernden Anzahl an Waren durch die Abnehmer. Entsprechend habe die Klägerin die Waren zunächst nach Deutschland innergemeinschaftlich verbracht und anschließend eine in Deutschland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung ausgeführt. Während der Umsatzsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb ein entsprechender Vorsteuerabzug gegenüber stand, ergab sich aus der anschließenden Lieferung eine Umsatzsteuernachzahlung. Das Hessische Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamtes und ließ die Revision nicht zu. Die Klägerin legt hiergegen Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein. Sie hält es für klärungsbedürftig, ob das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung, die verbindliche Bestellung durch die späteren Kunden voraussetzt.
Bundesfinanzhof lehnt die Beschwerde ab
Der Bundesfinanzhof hält es nicht für klärungsbedürftig, dass nach Unionsrecht eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, wenn bereits zu Beginn des Transports feststeht, wer der Abnehmer ist. Dies betrifft nicht nur den Erwerber an sich, sondern auch die Menge der zu liefernden Ware. Zur Begründung verweist der Bundesfinanzhof auch auf die Konsignationslagerregelung (§ 6b UStG), die gerade für Fälle wie den vorliegenden vorsieht, dass unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung möglich ist. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass derartige Geschäftsvorfälle in Spanien anders beurteilt werden.
Konsequenzen
Wer Lieferungen über Lager in anderen Mitgliedstaaten ausführt bzw. solche Lieferungen empfängt, muss unverändert genau prüfen, ob die umsatzsteuerliche Erfassung und Rechnungsstellung korrekt erfolgt. Im Zweifel sind die vertraglichen Vereinbarungen diesbezüglich zu würdigen, die in der Praxis jedoch häufig umsatzsteuerliche Anforderungen nicht berücksichtigen, was ihre Beurteilung erschwert.
Da solche Vereinbarungen häufig regelmäßige Lieferungen über einen längeren Zeitraum beinhalten, können Fehler in der Deklaration erhebliche Nachzahlungen für die beteiligten Unternehmen nach sich ziehen. Holen Sie sich im Zweifel fundierten Rat ein. Unsere Experten helfen Ihnen gerne weiter.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 4.12.2025 – V B 41/24