Betriebsausgabenabzugsverbot für Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten einer Holding-Personengesellschaft
Betriebsausgabenabzug bei Holdinggesellschaften
Bei der steuerlichen Ermittlung von Einkünften sind betrieblich veranlasste Aufwendungen grundsätzlich voll abzugsfähig. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen mit steuerfreien Einkünften zusammenhängen. Denn der Gesetzgeber möchte die Nutzung eines doppelten steuerlichen Vorteils – steuerfreie Einnahmen und gleichzeitiger Abzug von Aufwendungen – vermeiden. Für Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) stehen, gilt ein 40%iges Abzugsverbot, da entsprechende Einnahmen zu 40 % steuerfrei sind (§ 3c Abs. 2 EStG). In der Regel kommt dieses „Teilabzugsverbot“ für Finanzierungsaufwendungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung zum Tragen. Umstritten war in der Vergangenheit insbesondere, ob auch andere Aufwendungen, bei denen der wirtschaftliche Zusammenhang zu den Einkünften aus der Beteiligung nicht eindeutig ist, unter das Teilabzugsverbot fallen. Das betrifft vor allem allgemeine Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten von Holding-Personengesellschaften, deren Gesellschafter:innen natürliche Personen sind. Hierzu hat nunmehr der Bundesfinanzhof in einem für viele Steuerpflichtige und Gesellschaften wegweisenden Urteil entschieden.
Teilabzugsverbot für Aufwendungen einer Holding-Personengesellschaft
In Übereinstimmung mit der Auffassung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof geurteilt, dass auch laufende Verwaltungskosten auf Ebene einer Holding-Personengesellschaft unter das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG fallen können. Dies gilt zumindest dann, wenn die Holding nur Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften erzielt und nach Auffassung des Bundesfinanzhofs so zwingend ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu diesen Einkünften anzunehmen ist. Zu den steuerlich folglich nur zu 60 % abziehbaren Aufwendungen zählen primär Kosten für die Erstellung und Prüfung des Konzernabschlusses, die Rechtsberatung und den Geldverkehr sowie die Beiträge zur IHK. Der Annahme des für das Teilabzugsverbot notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhangs steht dabei auch nicht entgegen, dass Aufwendungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen anfallen.
Ausblick
Für die insbesondere im Mittelstand verbreiteten Holding-Personengesellschaften führt das Urteil zu einer erheblichen steuerlichen Verschärfung. Dies gilt auch dann, wenn nicht – wie im Urteilsfall – nur Einkünfte aus Kapitalgesellschaftsbeteiligungen erzielt werden. Denn auch hier dürfte das Teilabzugsverbot zumindest teilweise greifen, soweit die Aufwendungen entsprechenden Einkünften zuzuordnen sind. Für Holding-Kapitalgesellschaften hat das Urteil keine Auswirkungen. Hier bleibt es bei der vollständigen Abzugsfähigkeit entsprechender Aufwendungen, wobei im Gegenzug die pauschale Nichtabzugsfähigkeit in Höhe von 5 % der Dividendeneinkünfte zu beachten ist (sogenannte Schachtelstrafe).
Bundesfinanzhof vom 27.11.2024 – IV R 25/22