Besteuerung kommunaler Photovoltaikanlagen

 

Der Ausbau kommunaler Photovoltaikanlagen nimmt weiter zu. Steuerlich sind dabei zahlreiche Besonderheiten zu beachten. Neben der Frage, ob ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) vorliegt, spielen die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG sowie der umsatzsteuerliche Nullsteuersatz eine zentrale Rolle. 

Körperschaft- und Gewerbesteuer 

Der Betrieb einer kommunalen PV-Anlage begründet ertragsteuerlich regelmäßig, soweit die Nichtaufgriffsgrenze überschritten ist oder sich die Kommune bei Unterschreitung nicht auf diese beruft, einen BgA, da Strom nachhaltig entgeltlich in das allgemeine Netz eingespeist wird und jene Einspeisung keine hoheitliche Tätigkeit darstellt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Kein BgA liegt lediglich dann vor, wenn ausschließlich Eigenverbrauch ohne Einnahmeerzielung erfolgt (z.B. vollständiger Verbrauch in einem Klärwerk, einer Schule oder anderen kommunalen Einrichtungen). 

Bei mehreren PV-Anlagen ist zu prüfen, ob ein einheitlicher BgA (insbesondere bei einheitlicher Organisation und Buchführung) oder mehrere BgA vorliegen. Das ist insbesondere für Freibeträge nach KStG und GewStG relevant. In der Praxis werden PV-Anlagen häufig zu einem BgA „Photovoltaik“ zusammengefasst, was auch der Finanzgerichtsrechtsprechung entspricht, oder im steuerlichen Querverbund mit anderen Versorgungsbetrieben geführt. Seit 2022 sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb bestimmter gebäudebezogener Photovoltaikanlagen ertragsteuerfrei. Die Regelung aus dem Einkommensteuerrecht gilt über eine Verweisung im KStG auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR). 

Voraussetzungen der Steuerbefreiung: 

  • PV-Anlage ist auf, an oder in einem Gebäude installiert (keine Freiflächenanlagen) 
  • Maximal 30 kWp je Gebäude 
  • Höchstens 100 kWp insgesamt je Kommune (Zusammenrechnung aller begünstigten Anlagen) 
  • Es handelt sich um Freigrenzen, nicht um Freibeträge. 

Wird die 100-kWp-Grenze überschritten, entfällt die Steuerbefreiung insgesamt für alle eigentlich begünstigten Anlagen. Die Steuerfreiheit ändert nichts daran, dass die Anlage weiterhin einen BgA bildet; das Ergebnis ist lediglich steuerlich zu neutralisieren. Gleichzeitig sind Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nicht abzugsfähig.  

Beispiel: 

Eine Gemeinde betreibt auf ihren Gebäuden folgende PV-Anlagen: 

  • Rathaus:     25 kWp 
  • Feuerwehr:    20 kWp 
  • Kläranlage:     28 kWp 

Alle Anlagen unterschreiten die 30-kWp-Grenze pro Gebäude. Die Gesamtleistung beträgt 73 kWp und liegt damit unter der 100-kWp-Grenze. Die Einnahmen aus allen drei PV-Anlagen sind deshalb körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Betriebsausgaben im Zusammenhang mit diesen Anlagen sind steuerlich nicht abzugsfähig.  

Umsatzsteuer 

Umsatzsteuerlich ist die Stromeinspeisung stets steuerpflichtig (Regelsteuersatz 19 %), auch nach Einführung des § 2b UStG. Der Netzbetreiber hat regelmäßig Gutschriften mit gesondertem Steuerausweis zu erteilen, es sei denn, die Kommune wendet die Kleinunternehmerregelung an. 

Seit 2023 unterliegt die Lieferung von PV-Anlagen dem Nullsteuersatz. Das ist keine Steuerbefreiung, sondern führt lediglich zu 0 % Umsatzsteuer auf die Lieferung – der Vorsteuerabzug aus anderen Eingangsleistungen (z.B. Beratung, Dachsanierung) bleibt grundsätzlich erhalten. Der Nullsteuersatz hat keinen Einfluss auf die Umsatzsteuerpflicht der Einspeisevergütung. 

Fazit 

Kommunale PV-Anlagen sind steuerlich komplex. Insbesondere die BgA-Abgrenzung, die korrekte Anwendung der 100-kWp-Grenze sowie die umsatzsteuerlichen Auswirkungen des Nullsteuersatzes erfordern eine sorgfältige steuerliche Gestaltung und laufende Überwachung. 

 

Oliver Stoffers

Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

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Hans von Beckerath

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Sebastian Welling

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Klaus Schmitz-Toenneßen

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Ulrich Trautmann

Steuerberater

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