Baukindergeld ist im September gestartet
Kernaussage
Seit September können bei der KfW Bankengruppe (Kreditanstalt für Wiederaufbau) online Anträge für das Baukindergeld gestellt werden. Die Gewährung erfolgt rückwirkend ab dem 1.1.2018. Weiteres regelt ein umfangreiches Merkblatt der KfW, das hier auszugsweise wiedergegeben ist.
Voraussetzungen der Förderung
Der Antragsteller muss für das im Haushalt lebende minderjährige Kind kindergeldberechtigt sein oder mit dem Kindergeldberechtigten in einem Haushalt leben. Jeder Antragsteller wird nur einmal gefördert. Für jedes Kind kann nur einmalig eine Baukindergeldförderung beantragt werden. Ausschlaggebend für die Höhe der Förderung ist die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, die bei Antragstellung im Haushalt leben und für die eine Kindergeldberechtigung vorliegt. Für Kinder, die nach Antragseingang geboren bzw. in den Haushalt aufgenommen werden, kann kein Baukindergeld beantragt werden. Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf maximal 90.000 € bei einem Kind zuzüglich 15.000 € für jedes weitere Kind unter 18 Jahren betragen. Hierfür wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt. Gefördert wird der Ersterwerb von selbstgenutztem Wohneigentum in Deutschland. Sofern der Haushalt (Antragsteller, Partner oder Kinder) Eigentum an einer Wohnimmobilie in Deutschland zur Dauernutzung besitzt, ist eine Förderung nicht möglich. Stichtag ist das Datum des Kaufvertrags bzw. der Baugenehmigung oder Bauanzeige für die neu erworbene bzw. geschaffene Wohnimmobilie. Der Antragsteller muss Eigentümer oder mindestens zu 50 % Miteigentümer des selbst genutzten Wohneigentums geworden sein. Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden ist. Nur anzeigepflichtige Vorhaben sind förderfähig, wenn die zuständige Gemeinde durch die Bauanzeige Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung des Vorhabens frühestens zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 begonnen werden durfte. Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet worden sein.
Fristen zur Antragstellung und Nachweispflichten
Der Antrag muss spätestens drei Monate nach dem Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum durch den (Mit-)Eigentümer online im KfW-Zuschussportal gestellt werden. Beim Erwerb von einer bereits selbst genutzten Wohneinheit muss der Antrag spätestens drei Monate nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags gestellt werden. Ist der Einzug vor dem Förderstart am 18.9.2018 erfolgt, gilt eine Frist bis zum 31.12.2018. Dabei werden Kinder gefördert, die zum Datum des Einzugs laut Meldebestätigung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten bzw. spätestens drei Monate nach Einzug geboren wurden. Wenn der Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und 31.12.2020 abgeschlossen bzw. im genannten Zeitraum eine Baugenehmigung erteilt wird, kann bis spätestens zum 31.12.2023 ein Antrag auf Baukindergeld gestellt werden. Maßgeblich ist, dass die Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach dem Einzug erfolgt. Für den Nachweis durch Einkommensteuerbescheide, Meldebestätigung und Grundbuchauszug verbleiben weitere drei Monate nach Antragsbestätigung. Für Anträge, die bis März 2019 gestellt werden, müssen die Nachweise bis zum 30.6.2019 im Zuschussportal hochgeladen werden.
Auszahlung und Mitteilungspflichten
Die erste Zuschussrate wird nach positiver Prüfung der Nachweise durch die KfW ausgezahlt. Die weiteren Zuschussraten werden in den folgenden neun Jahren im selben Monat wie die Erstauszahlung überwiesen. Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, die KfW unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn die geförderte Wohnimmobilie nicht mehr selbst genutzt wird. Der Anspruch auf die Zahlung von Zuschussraten endet zu dem Zeitpunkt, an dem die Selbstnutzung des Wohneigentums aufgegeben wurde.
Weitergehende Informationen finden Sie im vierseitigen Merkblatt der KfW, das Sie hier herunterladen können.