Ausreichende Ertragsfähigkeit des übernommenen Vermögens bei Abzug als dauernde Last

Kernaussage

Das FG Niedersachsen hat sich zur Darlegung der ausreichenden Ertragsfähigkeit eines im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge übernommenen Vermögens für die Abzugsfähigkeit von Altenteilsleistungen geäußert.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs, den er im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge von seinem Vater übernommen hat. Im Übergabevertrag wurde ein lebenslängliches Altenteilsrecht vereinbart, das u.a. ein monatliches Baraltenteil in Höhe von 400 € umfasst.

In der Einkommensteuererklärung 2010 nahm der Steuerpflichtige einen Sonderausgabenabzug in Höhe von 4.800 € für die Baraltenteilsleistung vor. Die Finanzverwaltung versagte den Sonderausgabenabzug, weil die wiederkehrenden Leistungen nicht durch Erträge des übernommenen Vermögens gedeckt würden. Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid blieb erfolglos, das FG Niedersachsen gab der Klage zunächst statt, der BFH hat das Urteil jedoch aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Nach Ansicht des BFH war im Streitfall unklar, ob die Vertragsparteien im Zeitpunkt der Übertragung des Betriebs davon hätten ausgehen können, dass die Erträge des übernommenen Vermögens für die Begleichung der Versorgungsleistungen ausreichend sind. Der übernommene Betrieb erwirtschaftete im Übertragungsjahr und den beiden vorherigen Jahren Verluste. Darüber hinaus konnten die Erträge der beiden auf das Übertragungsjahr folgenden Wirtschaftsjahre die zugesagten Versorgungsleistungen nicht decken.

Entscheidung

Das FG hat auch im zweiten Rechtsgang entschieden, dass die Klage begründet ist. Der Steuerpflichtige kann die Altenteilsleistungen als Sonderausgaben absetzen. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG können auf besonderem Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einkünften stehen, die bei der Veranlagung unberücksichtigt bleiben, als Sonderausgaben abgezogen werden.

Ausschlaggebend dafür, ob ein Wirtschaftsgut Gegenstand einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen sein kann, ist der Vergleich mit dem Vorbehaltsnießbrauch. Die Vermögensübergabe muss sich so darstellen, dass die vom Übernehmer zugesagten Leistungen, obwohl sie von ihm erwirtschaftet werden müssen, als zuvor vom Übergeber vorbehaltene Nettoerträge vorstellbar sind.

Für die Feststellung der erzielbaren Nettoerträge ist eine Prognose vorzunehmen. Diese basiert auf den Verhältnissen des übertragenen Vermögens bei Vertragsabschluss. Nach Auffassung des FG stand im Streitfall fest, dass im Zeitpunkt der Übertragung, die aus dem übernommenen Vermögen erzielbaren Nettoerträge die vereinbarten Versorgungsleistungen decken konnten. Dies ergab sich nach Auffassung des FG im Streitfall daraus, dass die Möglichkeit bestand die Ertragsfähigkeit des Hofes durch die Aufgabe der Schweinemast und die Verpachtung der Ackerflächen zu verbessern.

Dem steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige die Schweinemast erst einige Jahre nach Betriebsübergabe und nicht unmittelbar nach der Betriebsübernahme aufgegeben und mit der Verpachtung der Ackerflächen begonnen hat. Nach Auffassung des FG steht der Ertragsfähigkeit des Betriebes ebenfalls nicht entgegen, dass für die Ertragsprognose allein auf die Ertragsfähigkeit des Betriebes in der Form zum Übergabezeitpunkt ankomme. Insbesondere hat der zurückweisende BFH in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass in die Ertragsprognose Erträge einzubeziehen sind, die aufgrund einer veränderten Unternehmensführung oder Bewirtschaftung erzielt werden.

Hinweis

Das FG hat das Urteil gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Revision zugelassen. Die Revision ist beim BFH unter dem Az.: X R 40/17 anhängig.

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