Auch ein GmbH-Geschäftsführer kann in Kurzarbeit gehen
Bedingt durch die Corona-Pandemie mussten viele Unternehmen ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken, weil schlichtweg zu wenig Arbeit vorhanden war. Die Möglichkeit zum Bezug des Kurzarbeitergeldes kann aber im Einzelfall auch für sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer einer GmbH oder UG gelten. Dies hat das Sozialgericht Speyer mit Urteil vom 7.7.2020 bestätigt.
Im konkreten Fall hatte der Geschäftsführer einer UG im Bereich Sport und Tourismus Kurzarbeitergeld für seine eigene Person beantragt. Bedingt durch die Auswirkungen der Pandemie war das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte die Gewährung von Kurzarbeitergeld für den Geschäftsführer mit der Begründung ab, dass Kurzarbeitergeld für einen Geschäftsführer nicht gewährt werden könne, da dieser die Geschicke des Unternehmens leite und es gerade seine Aufgabe sei, neue Kunden zu finden und Kurzarbeit zu vermeiden.
Das Sozialgericht Speyer sah dies jedoch anders. Da das Hauptgeschäft des Unternehmens die Durchführung von Reisen und Schülerbeförderung sei, stand zu befürchten, dass durch die Nichtzahlung des Kurzarbeitergeldes das Anstellungsverhältnis mit dem Geschäftsführer beendet werden müsste und dieser damit arbeitslos werden würde. Dies widerspreche aber gerade dem eigentlich gewollten Ziel der Kurzarbeit, nämlich Kündigungen zu verhindern. Auch die weitere Voraussetzung, dass es sich um einen sozialversicherungspflichtigen Geschäftsführer handelt, war erfüllt. Aus Sicht des Sozialgerichts bestand daher Anspruch auf Kurzarbeitergeld für den Geschäftsführer.
Das Urteil bestätigt, dass auch Geschäftsführer einer GmbH oder UG Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben können. Dies gilt aber nur für sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer, also klassischerweise Fremd-Geschäftsführer, und nur dann, wenn die übrigen Voraussetzungen der Kurzarbeit nachweisbar gegeben sind.