Arbeitgeber müssen Corona-Tests anbieten
Ab sofort und zunächst befristet bis zum 30.6.2021 müssen alle Arbeitgeber in Deutschland ihren Beschäftigten regelmäßig Corona-Tests anbieten. Als Basis dieser Verpflichtung für Arbeitgeber dient eine Änderung der Arbeitsschutzverordnung. Ganz konkret gilt ein
- Testangebot mindestens einmal pro Woche für alle Beschäftigten, die nicht unter die nachfolgende Sonderregelung fallen.
- Testangebot mindestens zweimal pro Woche für
- besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen.
- Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden.
Die Art der Tests ist offen – es können Schnell- oder Selbsttests sein. Die Kosten tragen die Arbeitgeber. Aus dieser Regelung selbst ergibt sich nur eine Verpflichtung für den Arbeitgeber, die Tests entsprechend anzubieten; eine Verpflichtung zur Durchführung für Mitarbeiter ergibt sich hieraus nicht.