Antrag auf Grundsteuererlass bis 31. März 2020 stellen

 

Hauseigentümer aufgepasst: Wer es trotz erheblicher Bemühungen nicht schafft, seine Immobilien zu vermieten, kann mit einem teilweisen Erlass der Grundsteuer B rechnen. Ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2019 muss bis spätestens zum 31. März 2020 bei den Städten und Gemeinden eingegangen sein. Betroffene Immobilienbesitzer sollten die Frist nicht verstreichen lassen.

Voraussetzung für den Steuererlass ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerzahler nicht zu vertreten hat. Ein 25 prozentiger Grundsteuererlass ist möglich, wenn der normale Rohertrag (die geschätzte übliche Jahresrohmiete zu Beginn des Kalenderjahres) um mehr als 50 % gemindert wird. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 % vorgesehen. Der Hauseigentümer muss mit dem Antrag zugleich nachweisen, dass er die Ertragsminderung nicht selbst zu vertreten hat. Dies kann er z. B. durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen wie die Schaltung von Vermietungsanzeigen darlegen. Da an den Nachweis hohe Anforderungen gestellt werden, sollten Hauseigentümer ihre Vermietungsbemühungen sorgfältig dokumentieren.

Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler Deutschland e. V.
 

Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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