Anpassung der Verwaltungsauffassung zu Mietereinbauten

 

Bereits mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.2.2023 (BMF-Schreiben) hatte sich die Finanzverwaltung zur Absetzung für Abnutzung (AfA) auf Gebäude nach der tatsächlichen kürzeren Nutzungsdauer gemäß § 7 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EstG) geäußert. Das BMF-Schreiben wurde bisher im Wesentlichen aufgrund der Darlegung der Verwaltungsauffassung zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.7.2021 beleuchtet. Es werden allerdings auch Aspekte einer tatsächlich geringeren Nutzungsdauer im Bereich der Mietereinbauten darin geregelt, die in entsprechenden Fällen erhebliche Auswirkungen haben können.

Kürzere Nutzungsdauer aufgrund kürzerer Mietdauer

Nachdem mit BMF-Schreiben vom 15.1.1976, Nr. 10, historisch geregelt war, dass im Falle von sonstigen Mietereinbauten die voraussichtliche Mietdauer bzw. die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die AfA maßgeblich sein sollte, hatte die Verwaltung in den letzten Jahren das BFH-Urteil vom 15.10.1996 angewendet (EStH 7.4 „Mietereinbauten“). Demnach war lediglich eine AfA nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen und typisierten festen AfA-Sätzen möglich. Dies führte dazu, dass nur geringe Abschreibungssätze angewendet werden konnten.

Das BMF-Schreiben vom 22.2.2023 legt in den Randziffern 10 und 14 nun fest, dass im Bereich der sonstigen Mietereinbauten ohne gesonderte Nachweispflicht und abweichend von für Gebäude typisierten AfA-Sätzen eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer aufgrund einer ggf. kürzeren Mietdauer angenommen werden kann. 

Praktische Konsequenzen

In relevanten Fallkonstellationen mit Mietereinbauten ist die Möglichkeit der Anwendung einer im Vergleich zur bisherigen Vorgehensweise verkürzten AfA-Dauer zu prüfen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen Mietereinbauten bisher nach den für Gebäude maßgeblichen Grundsätzen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 EStG mit geringen Prozentsätzen abgeschrieben wurden. Bei offenen und künftigen Veranlagungen kann daher die Möglichkeit bestehen, auf eine geringere Nutzungsdauer aufgrund einer kürzeren Mietdauer umzustellen. Es ist zu beachten, dass dabei nicht ausschließlich auf die feste Grundmietzeit, sondern auch auf mögliche Mietverlängerungsoptionen abzustellen sein kann. 

Das BMF-Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundesteuerblatt auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 22.2.2023 – IV C 3 - S 2196/22/10006 :005 
Schmidt/Kulosa, 43. Aufl. 2024, EStG § 7 Rn. 77
 

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