Anlagen zur Energieerzeugung: BMF ändert die umsatzsteuerliche Erfassung
Die wesentlichen Änderungen
Direktverbrauch von Strom: Keine Hin- und Rücklieferung mehr
Verbrauchen Sie als Energieerzeuger Strom selbst (kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung), so wurde dies bisher umsatzsteuerlich als Stromlieferung an den Netzbetreiber mit anschließender Rücklieferung an Sie behandelt. Dies ist laut Bundesfinanzhof falsch, da der Netzbetreiber keine Verfügungsmacht am dezentral verbrauchten Strom erhält. Das BMF schließt sich der Auffassung des Bundesfinanzhofs an: Die Versteuerung einer fiktiven Hin- und Rücklieferung entfällt.
Unentgeltliche Wärmeabgabe aus Blockheizkraftwerken und Biogasanlagen
Entnimmt der Betreiber einer KWK-Anlage die erzeugte Wärme für nicht unternehmerische Zwecke, z.B. zur Beheizung der privaten Wohnung, so kann dies zu einer unentgeltlichen Wertabgabe führen, die der Umsatzsteuer unterliegt. Die Höhe der unentgeltlichen Wertabgabe wird nun an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst. Demnach wird die Bemessungsgrundlage grundsätzlich auf Basis des (fiktiven) Einkaufspreises für Wärme ermittelt. Ist ein solcher Einkaufspreis nicht zu ermitteln, erfolgt die Ermittlung anhand der Selbstkosten. Wichtig ist, dass es nicht mehr möglich ist, anstatt der Selbstkosten den durchschnittlichen Fernwärmepreis anzusetzen.
Zulässige Aufteilungsmethode für Selbstkosten
Wird, wie zuvor erläutert, die unentgeltliche Wertabgabe anhand der Selbstkosten ermittelt, so müssen diese aufgeteilt werden, sofern sie nicht nur die unentgeltliche Wärmeabgabe betreffen, sondern auch die entgeltlichen Stromlieferungen. Bisher wurde die Aufteilung nach dem Verhältnis der erzeugten Menge an elektrischer und thermisch erzeugter Energie in kWh vorgenommen (energetische Aufteilungsmethode). Diese ist nicht mehr anwendbar. Die Aufteilung erfolgt jetzt nach den tatsächlichen oder gegebenenfalls fiktiven Umsätzen (Marktwerten; Marktpreismethode).
KWK-Bonus bzw. KWK-Zuschlag
Erhalten Sie als Betreiber eines Blockheizkraftwerks vom Netzbetreiber eine erhöhte Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für den physisch eingespeisten Strom (KWK-Bonus), so ist dieses Entgelt für Ihre Stromlieferung und unterliegt der Umsatzsteuer. Erhalten Sie dagegen einen KWK-Zuschlag für den Direktverbrauch bzw. die Direktvermarktung, so ist dies ein nicht steuerbarer echter Zuschuss, da es hier an einem Leistungsaustausch zum Netzbetreiber fehlt.
Ab wann ist die neue Rechtsauffassung anzuwenden?
Das Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn Umsätze, die vor dem 1.1.2026 ausgeführt werden, noch nach der nun überholten Rechtsauffassung des BMF besteuert werden, sofern beide Vertragsparteien dem zustimmen.
Was bedeutet das für Sie als Energieerzeuger?
Setzen Sie sich mit dem Schreiben und den Folgen hieraus für Sie intensiv auseinander. Unsere Expert:innen unterstützen Sie gerne hierbei. Spätestens bis zum 1.1.2026 müssen Sie die Grundsätze des Schreibens umgesetzt haben, um umsatzsteuerliche Risiken zu vermeiden. Gerade für Energieerzeuger, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, führte die Fiktion der Hin- und Rücklieferung zu Belastungen mit nicht abzugsfähiger Vorsteuer. Diese sollten daher möglichst früh die neuen Grundsätze umsetzen und prüfen, ob sie in der Vergangenheit noch hiervon profitieren können.
Bundesfinanzministerium vom 31.3.2025