Anlagen zur Energieerzeugung: BMF ändert die umsatzsteuerliche Erfassung

Die wesentlichen Änderungen

Direktverbrauch von Strom: Keine Hin- und Rücklieferung mehr

Verbrauchen Sie als Energieerzeuger Strom selbst (kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung), so wurde dies bisher umsatzsteuerlich als Stromlieferung an den Netzbetreiber mit anschließender Rücklieferung an Sie behandelt. Dies ist laut Bundesfinanzhof falsch, da der Netzbetreiber keine Verfügungsmacht am dezentral verbrauchten Strom erhält. Das BMF schließt sich der Auffassung des Bundesfinanzhofs an: Die Versteuerung einer fiktiven Hin- und Rücklieferung entfällt.

Unentgeltliche Wärmeabgabe aus Blockheizkraftwerken und Biogasanlagen

Entnimmt der Betreiber einer KWK-Anlage die erzeugte Wärme für nicht unternehmerische Zwecke, z.B. zur Beheizung der privaten Wohnung, so kann dies zu einer unentgeltlichen Wertabgabe führen, die der Umsatzsteuer unterliegt. Die Höhe der unentgeltlichen Wertabgabe wird nun an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst. Demnach wird die Bemessungsgrundlage grundsätzlich auf Basis des (fiktiven) Einkaufspreises für Wärme ermittelt. Ist ein solcher Einkaufspreis nicht zu ermitteln, erfolgt die Ermittlung anhand der Selbstkosten. Wichtig ist, dass es nicht mehr möglich ist, anstatt der Selbstkosten den durchschnittlichen Fernwärmepreis anzusetzen.

Zulässige Aufteilungsmethode für Selbstkosten

Wird, wie zuvor erläutert, die unentgeltliche Wertabgabe anhand der Selbstkosten ermittelt, so müssen diese aufgeteilt werden, sofern sie nicht nur die unentgeltliche Wärmeabgabe betreffen, sondern auch die entgeltlichen Stromlieferungen. Bisher wurde die Aufteilung nach dem Verhältnis der erzeugten Menge an elektrischer und thermisch erzeugter Energie in kWh vorgenommen (energetische Aufteilungsmethode). Diese ist nicht mehr anwendbar. Die Aufteilung erfolgt jetzt nach den tatsächlichen oder gegebenenfalls fiktiven Umsätzen (Marktwerten; Marktpreismethode).

KWK-Bonus bzw. KWK-Zuschlag

Erhalten Sie als Betreiber eines Blockheizkraftwerks vom Netzbetreiber eine erhöhte Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für den physisch eingespeisten Strom (KWK-Bonus), so ist dieses Entgelt für Ihre Stromlieferung und unterliegt der Umsatzsteuer. Erhalten Sie dagegen einen KWK-Zuschlag für den Direktverbrauch bzw. die Direktvermarktung, so ist dies ein nicht steuerbarer echter Zuschuss, da es hier an einem Leistungsaustausch zum Netzbetreiber fehlt.

Ab wann ist die neue Rechtsauffassung anzuwenden?

Das Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn Umsätze, die vor dem 1.1.2026 ausgeführt werden, noch nach der nun überholten Rechtsauffassung des BMF besteuert werden, sofern beide Vertragsparteien dem zustimmen.

Was bedeutet das für Sie als Energieerzeuger?

Setzen Sie sich mit dem Schreiben und den Folgen hieraus für Sie intensiv auseinander. Unsere Expert:innen unterstützen Sie gerne hierbei. Spätestens bis zum 1.1.2026 müssen Sie die Grundsätze des Schreibens umgesetzt haben, um umsatzsteuerliche Risiken zu vermeiden. Gerade für Energieerzeuger, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, führte die Fiktion der Hin- und Rücklieferung zu Belastungen mit nicht abzugsfähiger Vorsteuer. Diese sollten daher möglichst früh die neuen Grundsätze umsetzen und prüfen, ob sie in der Vergangenheit noch hiervon profitieren können.

Bundesfinanzministerium vom 31.3.2025 

Oliver Lohmar, LL.M.

Steuerberater

Zum Profil von Oliver Lohmar, LL.M.

Gert Klöttschen

Steuerberater

Zum Profil von Gert Klöttschen

Derk Eilers, LL.M. Taxation

Steuerberater / Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Director

Zum Profil von Derk Eilers, LL.M. Taxation

Uwe Inkemann

Steuerberater

Zum Profil von Uwe Inkemann

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
Durch das Laden des YouTube Videos erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch YouTube und Google gesetzt werden, und dadurch Daten an diese Anbieter übermittelt werden. Wir verarbeiten die Daten um die Zugriffe auf unsere YouTube-Videos analysieren zu können oder die Wirksamkeit unserer Werbung und Anzeigen auszuwerten. YouTube und Google verarbeiten die Daten auch zu eigenen Zwecken. Zudem erklären Sie sich auch damit einverstanden, dass Ihre Daten in die USA übermittelt werden, obwohl in den USA das Risiko besteht, dass US-Behörden zu Überwachungszwecken Zugriff auf Ihre Daten erhalten und Ihnen dagegen möglicherweise keine ausreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten zustehen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
YouTube Video laden
Durch das Laden des Podcast-Players erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies durch Podigee gesetzt und dadurch Daten an diesen Anbieter übermittelt werden. Wir nutzen diese Daten, um die Zugriffe auf unsere Podcasts zu analysieren und die Wirksamkeit unserer Inhalte zu bewerten. Podigee verarbeitet die Daten auch zu eigenen Zwecken. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Podcast-Player laden