Aktivierung von Herstellungskosten
Hintergrund
Die Überarbeitung der IDW-Stellungnahme zur „Rechnungslegung: Aktivierung von Herstellungskosten“ trägt den durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz geänderten Vorschriften Rechnung. Zudem erfolgten Angleichungen an den „Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 24: Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss“. Einige wichtige Regelungen werden in dem vorliegenden Beitrag aufgegriffen.
Zeitraum der Herstellung
Der Standard gibt Hinweise darauf, wie der Zeitraum der Herstellung bestimmt werden kann. Wichtig ist hierbei, dass auch Vorbereitungshandlungen zum Herstellungsvorgang zählen können, sofern der herzustellende Vermögensgegenstand bereits hinreichend konkretisiert ist. Wird der Herstellungsvorgang unterbrochen, sind lediglich solche Aufwendungen als Herstellungskosten aktivierbar, die erforderlich sind, um die Herstellung beenden zu können. Die Herstellung endet mit der Fertigstellung des Vermögensgegenstands, das heißt zu dem Zeitpunkt, ab dem er bestimmungsgemäß verwendet werden kann.
Pflicht- und Wahlrechtsbestandteile
Material-, Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung stellen die aktivierungspflichtigen Einzelkosten dar. Hierbei handelt es sich um die unmittelbar der Herstellung des Vermögensgegenstands zurechenbaren Kosten. Es muss ein eindeutig nachweisbarer und quantifizierbarer Zusammenhang zwischen dem hergestellten Gegenstand und dem Verbrauch an Gütern und Dienstleistungen bestehen. Gemeinkosten können in der Regel lediglich auf Basis von Schlüsselungen der Herstellung zugerechnet werden. Zugehörige Material- und Fertigungsgemeinkosten sind ebenfalls zwingend einzubeziehen. Im Zeitraum der Herstellung angefallene Verwaltungsgemeinkosten hingegen dürfen einbezogen werden. Dabei müssen die Gemeinkosten nur insoweit berücksichtigt werden, wie sie bei einer normalen Kapazitätsauslastung anfallen. Dies bedeutet, dass insbesondere in Zeiten von Unterauslastung der Produktionskapazitäten die sich rechnerisch ergebenden Gemeinkosten als nicht angemessen anzusehen sind und entsprechend korrigiert werden müssen.
Weitere einbeziehbare Aufwendungen
Soweit planmäßige Abschreibungen auf das Anlagevermögen durch die Fertigung veranlasst sind, können diese in angemessenem Umfang in die Herstellungskosten einbezogen werden. In Ausnahmefällen können auch Fremdkapitalzinsen bei den aktivierbaren Herstellungskosten erfasst werden. Hier bestehen jedoch erhöhte Anforderungen an die Nachweisbarkeit des Zusammenhangs mit der Fertigung. Ein eventuelles Disagio und Bereitstellungszinsen können nicht berücksichtigt werden.