Aktuelle Änderungen bei Entlastungsmöglichkeiten im Bereich der Stromsteuer

Worum geht es bei den Entlastungen?

Unternehmen des produzierenden Gewerbes konnten bislang für Strom, der zum Regelsatz versteuert wurde, eine Entlastung von 5,13 € pro Megawattstunde (MWh) nach § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) beantragen. Strommengen, die für Elektromobilität verwendet werden, sind ausgenommen. Die Antragstellung erfolgt bei dem zuständigen Hauptzollamt.

Zu beachten ist, dass eine Entlastung nur gewährt wird, wenn sich ein jährlicher Entlastungsbetrag von mindestens 250,00 € ergibt. Eine unterjährige Entlastung kann beantragt werden, wenn der Entlastungsbetrag im ersten Entlastungsabschnitt mindestens 1.000,00 € beträgt. 

Welche konkreten Folgen hat die aktuelle Gesetzesänderung?

Zum 1.1.2024 ist die Begünstigung in § 9b StromStG deutlich erhöht worden: Für Strom, der bis einschließlich 31.12.2025 entnommen wird, beträgt der Entlastungssatz 20,00 € für eine MWh. Gegebenenfalls wird diese Maßnahme sogar bis zum 31.12.2028 verlängert, abhängig von der Klärung der Gegenfinanzierung. 

Was bedeutet der Wegfall des sogenannten Spitzenausgleichs?

Bisher gab es mit dem Spitzenausgleich eine zweite Säule bei der Entlastung von der Stromsteuer. Energieintensive Unternehmen mit einem Energiemanagementsystem oder einem Umweltmanagementsystem konnten diese in Anspruch nehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen reichte auch der Nachweis, dass ein sogenanntes alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz betrieben wird. Dieser Spitzenausgleich ist zum 1.1.2024 ersatzlos entfallen.

Was ist jetzt zu tun?

Unternehmen des produzierenden Gewerbes sollten prüfen, ob sie einen Antrag nach § 9b StromStG stellen können. Um in den Genuss dieser Begünstigung zu kommen, muss die Stromsteuerbelastung mindestens 250,00 € (entspricht 12,5 MWh) betragen. Aus Liquiditätsgründen kann auch eine halbjährliche oder quartalsweise Antragstellung sinnvoll sein. Auf Antrag kann das Hauptzollamt sogar den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen.

Diejenigen Unternehmen, die bisher den jetzt wegfallenden Spitzenausgleich nach § 10 StromStG in Anspruch genommen haben, sollten prüfen, ob sie – gegebenenfalls durch anderweitige Regelungen – überhaupt noch zur Beauftragung eines Energieaudits verpflichtet sind. In vielen Fällen kann dieses oft kostenintensive Energieaudit zukünftig entfallen.

Ausblick auf weitere anstehende Änderungen

Ein aktueller Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Finanzen sieht erfreulicherweise eine Reduzierung der Bürokratie im Strom- und Energiesteuergesetz vor. Ziel soll es u.a. sein, steigende Antragszahlen schneller bearbeiten zu können. Hierzu ist geplant, dass die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG für das produzierende Gewerbe online über das Zollportal vorgenommen werden kann. Hiermit soll eine automatisierte Bearbeitung von Anträgen ermöglicht werden.

Sascha Erger

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Arno Abs

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