Vorinsolvenzliche Sanierung

 

Das EU-Parlament hat die Ende 2018 angekündigte Richtlinie für präventive Restrukturierungsmaßnahmen verabschiedet. Damit ist der Weg frei, auch außerhalb des Insolvenzverfahrens eine Sanierung von Unternehmen unter geregelten Bedingungen umzusetzen. Doch bereits heute gibt es schon zahlreiche Maßnahmen, um ein Unternehmen aus der Schieflage herauszuführen, wissen unsere Experten zu berichten.

Was ist gegenüber einem klassischen Insolvenzverfahren neu?

Christine Frosch: Der Gesetzgeber möchte Unternehmen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten, aber grundsätzlich zukunftsfähig sind, die Möglichkeit geben, eine lediglich drohende Insolvenz abzuwenden. Kriselnde Unternehmen können sich zukünftig schneller als bisher entschulden und erhalten eine zweite Chance. Die Ausgestaltung der Sanierung wird Gläubigern und Schuldnern weitgehend selbst überlassen. Das Kernstück bildet der Restrukturierungsplan, der einerseits die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens, andererseits die sehr kurzfristig greifenden Maßnahmen zur Beseitigung der Krise abbildet. Das EU-Parlament hat die Richtlinie zwar verabschiedet, die Mitgliedstaaten haben nun aber noch zwei Jahre Zeit, das Vorhaben in nationales Recht umzuwandeln.

Wie läuft die vorinsolvenzliche Sanierung ab?

Dr. Alf Hillen: Zunächst: Die Geschäftsführung bleibt komplett handlungsfähig und kann damit den Prozess – unter Einschaltung eines Restrukturierungsberaters – vollständig selbst steuern, allerdings unter Aufsicht des Gerichts. Das Kernstück bildet der Restrukturierungsplan. Ähnlich dem Insolvenzplan wird der Restrukturierungsplan durch verschiedene Gläubigergruppen, allerdings mehrheitlich, beschlossen. Ein Gericht schaltet sich nur dann ein, wenn möglicherweise Rechte Betroffener nicht gewahrt wurden oder wenn zum Schutz der Verhandlungen über den Restrukturierungsplan die Aussetzung der Durchset¬zung von Rechten der betroffenen Gläubiger erforderlich ist. Wird das Unternehmen im Laufe des Prozesses insolvent, so besteht für die Dauer der Aussetzung keine Insolvenzantragspflicht. Auch der Unternehmer selbst unterliegt mit Blick auf seine persönliche Vermögenssituation einem besonderen Schutz, indem er die Chance hat, innerhalb von drei Jahren schuldenfrei zu sein. Zudem werden Haftungsfragen einfacher gestaltet.

Das klingt gut. Besteht nicht die Gefahr, dass Unternehmen das Verfahren nutzen, um Verbindlichkeiten loszuwerden?

Christine Frosch: Nein, denn der Zugang zum Verfahren setzt voraus, dass eine Insolvenz droht. Zugang haben nur Unternehmen, die „eigenverwaltungswürdig“ sind. Deshalb ist der Einsatz eines mit den verschiedenen Krisenszenarien einer Organisation vertrauten Beraters, der über Art und Umfang der Bedrohung Auskunft geben kann, unerlässlich. Die Einschätzung kann beispielsweise auf Basis der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) entwickelten Krisenszenarien getroffen werden. Die neue EU-Richtlinie gibt ganz konkret vor, welche Bestandteile der Restrukturierungsplan enthalten muss. Dazu gehören Informationen zu Finanzierungs- und Umschuldungsfragen ebenso wie zur langfristigen Überlebensfähigkeit. Vor diesem Hintergrund schaut kein Berater nur auf die Liquidität, sondern wird auch bei den Krisenauslösern genau hinsehen und sein Gutachten demensprechend aufbauen.

Bedurfte es denn eines neuen Verfahrens?

Dr. Alf Hillen: Die deutsche Insolvenzordnung sieht mit dem Schutzschirmverfahren und dem Planverfahren (kombinierbar mit einer Eigenverwaltung) bereits zwei Verfahren vor, die ebenfalls der Sanierung von krisengebeutelten Unternehmen dienen. Auch hier behält der Schuldner weitgehend die Kontrolle über sein Unternehmen und kann wesentliche Entscheidungen selbst treffen. Allerdings wird eine Insolvenz in Deutschland immer noch als ein Makel gesehen. Deshalb liegt der große Vorteil der neuen EU-Richtlinie darin, die Restrukturierung nicht im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens und der begleitenden, in vielen Fällen negativen Öffentlichkeitswirksamkeit umzusetzen. Dies hat enorme Vorteile für ein Unternehmen, da das Verfahren seine Reputation weniger angreift. Die Beteiligten, insbesondere Lieferantenvertreter, aber auch die Finanzgläubiger des Unternehmens, das sich zur vorinsolvenzlichen Sanierung entschließt, verzichten auf die Vorteile des klassischen Verfahrens wie beispielsweise die Zahlung von Insolvenzgeld oder verkürzte Kündigungsfristen. Zusammengefasst: Es gibt bereits heute Instrumente, die Unternehmen mit ausreichendem Potenzial wieder „auf die Beine helfen“. Ein Unternehmer ist gut beraten, bei sich abzeichnenden Schwierigkeiten bestehende Sanierungsmöglichkeiten schon heute zügig und konsequent zu analysieren und mit professioneller Unterstützung geeignete Maßnahmen umzusetzen. Durch das Instrument einer gesetzlich geregelten, vorinsolvenzlichen Sanierung wird dieser Gestaltungsspielraum nochmals erweitert um einen präventiven Restrukturierungsrahmen.

Christine Frosch

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Wirtschaftsmediatorin

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Dr. Alf Hillen

Steuerberater

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