Zusage einer Witwenrente nur für "jetzigen" Ehepartner

Kernaussage

Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthaltene Regelung, wonach nur dem "jetzigen" Ehepartner des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung zusteht, ist unwirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht aktuell entschieden. Für Zusagen, die vor dem 1.1.2002 erteilt wurden, kann eine spätere Ehefrau jedoch nur dann Ansprüche geltend machen, wenn die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestanden hat.

Sachverhalt

Der klagende Arbeitnehmer war im Zeitraum von 1974 bis 1986 bei der Beklagten beschäftigt. Im Jahr 1983 erhielt der Kläger die Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung. Deren allgemeine Geschäftsbedingungen enthielten u.a. eine Regelung, dass die "jetzige" Ehefrau eine lebenslange Witwenrente erhalten solle, wenn die Ehe nicht zwischenzeitlich geschieden werde. Seit dem Jahr 2006 war der Kläger in zweiter Ehe verheiratet. Seit dem Jahr 2014 erhält der Kläger betriebliche Altersversorgungsleistungen und wollte nunmehr festgestellt haben, dass im Falle seines Todes die Witwenrente seiner aktuellen Ehefrau zusteht.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage - ebenso wie die Vorinstanzen - ab. Zwar sahen die Richter in der Einschränkung auf die "jetzige" Ehefrau, die die Versorgungszusage nach einer Scheidung hinfällig macht, eine unangemessene Benachteiligung für den Arbeitnehmer, die auch nicht durch berechtigte Gründe gerechtfertigt sei. Die Klage des Arbeitnehmers hatte jedoch trotzdem keinen Erfolg. Zum Zeitpunkt der Zusage für die Witwenrente - im Jahr 1983 - war eine Kontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen gesetzlich noch nicht vorgesehen. Daher sei eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, um die entstehende Lücke zu schließen. Die Witwenrente sei aber nur dann zu gewähren, wenn - anders als im vorliegenden Fall - die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestanden habe.

Konsequenz

Vor dem Hintergrund der Entscheidung wird Arbeitgebern empfohlen, ihre bestehenden Versorgungszusagen entsprechend zu überprüfen.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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