Zukunft des steuerlichen Querverbunds mit Energie- und Wärmeversorgern – BMF positioniert sich
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat im Oktober 2025 mit einem Schreiben die bereits seit Längerem diskutierten Alternativen zum Blockheizkraftwerk für den steuerlichen Querverbund zwischen i. d. R. einem Bäderbetrieb und einem Energieversorger anerkannt. Nun kann die enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Betrieben auch über eine Wärmepumpe, eine hybride Photovoltaikanlage oder ein Fernwärmenetz nachgewiesen werden.
Grundsätze für die Anerkennung durch das BMF
Für diese Anerkennung hat das BMF folgende Grundsätze festgelegt: Bei der Wärmepumpe muss die elektrische Leistung mindestens 50 Kilowatt (kW) betragen und die Abdeckung des rechnerischen Gesamtwärmebedarfs des Bades muss bei mindestens einem Drittel liegen. Zudem muss der Netzbetrieb mindestens 10 % des Gesamtumsatzes des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art (BgA) betragen.
Die hybride Photovoltaikanlage muss mindestens 50 kW Leistung haben und den rechnerischen Gesamtwärmebedarf des Bades zu mindestens 10 % abdecken. Zudem muss der Energieversorgungsbetrieb mindestens 10 % des Gesamtumsatzes des zusammengefassten BgA betragen.
Vorgaben für die Fernwärmeversorgung
Bei der Fernwärmeversorgung müssen mindestens 80 % der Wärmeversorgung des rechnerischen Gesamtwärmebedarfs des unmittelbar verflochtenen Bades abgedeckt werden und das unmittelbar verflochtene Bad muss ein Beckenwasservolumen von mindestens 750 Kubikmetern haben. Zudem muss der Fernwärmeversorgungsbetrieb mindestens 10 % des Gesamtumsatzes des zusammengefassten BgA betragen. Mit diesem Schreiben hat das BMF die Voraussetzungen für die Anerkennung des steuerlichen Querverbunds in Zeiten der Wärmewende geschaffen und die Hoffnungen größtenteils erfüllt.