WhatsApp & Verträge: Eine verspätete Antwort auf ein Vertragsangebot und das Geschäft geht den Bach runter
Vertragsangebot per Whatsapp: warum es bei der Annahme auf das Timing ankommt
Im Geschäftsverkehr wird bei einem Angebot zum Abschluss eines Vertrages nicht immer angegeben, wie lange dieses gelten soll. Welche Frist dann gilt, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung richtet sich die Annahmefrist nach den Umständen des Einzelfalls. In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt klargestellt: Wird ein Vertragsangebot per WhatsApp unterbreitet, muss die Annahme im Regelfall innerhalb von vier Wochen erfolgen, um noch rechtzeitig zu sein.
Vom Hoffnungsträger zum Verlustgeschäft – und zurück per WhatsApp?
Ein Cafébetreiber hatte Aktien im Wert von rund 100.000 Euro erworben. Die Entwicklung verlief jedoch enttäuschend: Bereits zehn Monate später waren die Anteile nur noch etwa 70.000 Euro wert. Nach seiner Darstellung erhielt er am 15.10.2022 vom Gründer der Aktiengesellschaft per WhatsApp ein Angebot, die Aktien für 95.000 Euro zurückzukaufen. Erst am 14.11.2022 reagierte der Cafébetreiber mit einer Nachricht: „Ich wollte nochmal sicher gehen, dass spätestens 06/23 die Aktien dann von dir abgekauft werden? Müssen wir sonst irgendwas beachten?“ Im Anschluss verlangte er die Zahlung der 95.000Euro und berief sich auf einen entsprechend zustande gekommenen Rückkaufvertrag. Der Gründer sah sich daran jedoch nicht gebunden – mit Erfolg.
Gericht stellt klar: Auch digital gilt – wer zu spät kommt, geht leer aus
Die Richter führten aus, dass ein unter Abwesenden gemachtes Vertragsangebot, etwa per Brief, E-Mail oder auch Whatsapp-Direktnachricht, nach dem Gesetz nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden kann, in dem unter normalen Umständen mit einer Antwort zu rechnen ist. Maßgeblich sind dabei insbesondere die wirtschaftliche Tragweite und die Komplexität des Geschäfts. Nach der Rechtsprechung gilt hierbei regelmäßig eine maximale Annahmefrist von vier Wochen. Auch wenn der Aktienrückkauf über 95.000 Euro eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung war und die Parteien zuvor freundschaftlich verbunden waren, hielt das OLG eine längere Frist nicht für angemessen. Die Folge: Die Annahme nach 31 Tagen war verspätet – der Cafébetreiber blieb auf seinen Aktien sitzen.
Genaue Fristen schaffen Klarheit – und vermeiden teure Streitigkeiten
Die Entscheidung zeigt deutlich, wie wichtig klare Vereinbarungen sind. Wer ein Vertragsangebot unterbreitet, sollte unbedingt eine ausdrückliche Annahmefrist festlegen. Für Empfänger gilt umgekehrt: Auf Angebote – gerade per E-Mail, WhatsApp oder SMS – sollte möglichst zeitnah reagiert werden. Andernfalls besteht das Risiko, dass ein wirtschaftlich attraktiver Vertrag gar nicht erst zustande kommt.
OLG Frankfurt, Urteil vom 5.5.2026 – 9 U 27/25