Vorsteuervergütung: Auch Kopien von Kopien sind Kopien

Hintergrund

Im Ausland ansässige Unternehmer, die im Inland nicht verpflichtet sind, Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, können sich die Umsatzsteuer, die sie in Deutschland auf Eingangsleistungen errichten, im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens erstatten lassen. Häufig scheitert der Antrag jedoch an der Nichtberücksichtigung der formalen Voraussetzungen des Antrags. So fordert die deutsche Finanzverwaltung, dass im Rahmen der elektronischen Übermittlung der Belege nur Originale eingescannt werden. Der Bundesfinanzhof musste nun hierzu Stellung beziehen.

Fall

Die Klägerin hatte einem Antrag auf Vorsteuervergütung für das Jahr 2010, eingereicht am 27.9.2011, Rechnungen beigefügt, die den Aufdruck „copy 1“ enthielten. Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass keine eingescannten Originalrechnungen vorgelegt worden seien. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und übermittelte nun eingescannte Originalrechnungen. Diese erkannte das Bundeszentralamt für Steuern jedoch nur an, soweit diese noch innerhalb der Frist (30.9.) übermittelt wurden. Für die übrigen Rechnungen lehnte das Bundeszentralamt für Steuern die Vergütung ab.

Neues Urteil

Der Bundesfinanzhof verweist auf die seinerzeitige Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV), die die Einreichung der Rechnungen in Kopie fordert. Er kommt zu dem Schluss, dass die ursprünglich eingereichten Rechnungen für die Vergütung ausreichen. Die Begründung hierzu verdient Erwähnung: "Auch die Kopie einer Kopie des Originals ist – mittelbar – eine Kopie des Originals."

Konsequenz

Für Anträge, die noch unter der „alten“ UStDV gestellt wurden, reicht die Vorlage von Kopien für die Vorsteuervergütung aus. Der Bundesfinanzhof lässt allerdings offen, ob dies auch für die seit 30.12.2014 geltende Neufassung der UStDV insoweit gilt, die nun die Vorlage eingescannter Originale fordert. Ob dies in Anbetracht der europarechtlichen Vorgabe zulässig ist, die ebenfalls nur die Vorlage von Kopien fordert, wird die Finanzgerichte wohl zukünftig beschäftigen. Ausländische Unternehmer können einen solchen Ärger jedoch vermeiden, indem sie nur Kopien der Originale einreichen. Ferner sollten sie – anders als im Fall - den Vorsteuervergütungsantrag so früh wie möglich stellen, damit noch Zeit verbleibt, fehlende Unterlagen innerhalb der Frist einzureichen. Unabhängig hiervon muss sich die deutsche Finanzverwaltung fragen lassen, ob derartige Anforderungen im Rahmen einer elektronischen Übermittlung noch zeitgemäß sind.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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