Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten für Hausdach für Photovoltaik-Anlage

Kernaussage

Wird aufgrund der unsachgemäßen Montage einer unternehmerisch genutzten Photovoltaik-Anlage das Dach eines eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses beschädigt, steht dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Schadens notwendigen Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten der volle Vorsteuerabzug zu, wenn dem Unternehmer über die Schadensbeseitigung hinaus in seinem Privatvermögen kein verbrauchsfähiger Vorteil verschafft wird.

Sachverhalt

Der Kläger installierte im Jahr 2009 eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem Dach seines privat genutzten Hauses. Er liefert den von der PV-Anlage erzeugten Strom umsatzsteuerpflichtig an den Netzbetreiber, ordnete die PV-Anlage rechtzeitig vollständig seinem Unternehmen zu und zog die Vorsteuer in voller Höhe ab. Im Jahr 2019 (Streitjahr) wurde festgestellt, dass aufgrund der unsachgemäßen Montage der PV-Anlage das Dach beschädigt war. Zivilrechtliche Ansprüche des Klägers gegen die Montagefirma sind verjährt.

Der Kläger ließ den Schaden in dem Umfang, in dem es erforderlich war, reparieren. Hierfür begehrte er den vollen Vorsteuerabzug, weil der Schaden durch die unternehmerische Nutzung des Dachs (die PV-Anlage) entstanden sei.

Das FA versagte den Vorsteuerabzug bis auf einen Kleinbetrag. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Das FA ging davon aus, dass für den Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung nur der Umstand maßgeblich sei, wie das Dach künftig genutzt werde. Dies sei zu über 90 % nichtunternehmerisch, weil das Dach den privaten Wohnraum bedecke.

Das FG wies die Klage ab. Zwar sei es davon überzeugt, dass ein unternehmerisch entstandener Schaden repariert worden sei, der ausschließliche Entstehungsgrund daher in der unternehmerischen Sphäre des Klägers liege und die Reparatur Teil der Kostenelemente der Ausgangsumsätze der PV-Anlage sei. Dies führe aber nicht dazu, dass die Eingangsleistung ausschließlich unternehmerisch genutzt werde. Die zukünftige unternehmerische Nutzung liege nach der Berechnung gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) unter 10 %, so dass die Versagung des Vorsteuerabzugs zu Recht erfolgt sei.

Entscheidung 

Die Revision ist begründet. Der Kläger, der mit dem Betrieb einer auf seinem Wohnhaus angebrachten PV-Anlage eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, ist aus den Leistungen zur Beseitigung der Schäden, die an dem Dach seines privat genutzten Wohnhauses bei der Anbringung der PV-Anlage entstanden sind, entgegen der Auffassung des FG und des FA zum Vorsteuerabzug berechtigt.
 
Dem Unternehmer steht der Vorsteuerabzug für Leistungsbezüge für sein Unternehmen zu, soweit sie für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG, Art. 168 Buchstabe a MwStSystRL). Dazu muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen. Das Abzugsrecht ist nur gegeben, wenn die Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören.

Das Vorhandensein eines solchen Zusammenhangs ist in Anbetracht des objektiven Inhalts des betreffenden Umsatzes zu beurteilen. Maßgebend für den Vorsteuerabzug ist jedoch nicht nur, wie das FG angenommen hat, die Verwendung der vom Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen, sondern auch der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes, da dieser ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhalts ist.

Kosten stehen daher --entgegen der Auffassung des FG-- auch dann in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, soweit sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in dieser Tätigkeit haben. Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang wird daher vom EuGH z.B. bejaht, wenn die Eingangsleistung für die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen "unerlässlich" ist.

Danach hat das FG den Vorsteuerabzug zu Unrecht verneint. Das FG hat zum Streitfall und für den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt, dass der ausschließliche Entstehungsgrund für die streitigen Vorsteuerbeträge in der unternehmerischen Sphäre des Klägers liegt und die Reparaturkosten Teil der Kostenelemente der Ausgangsumsätze der PV-Anlage sind. Der Schaden an dem ansonsten voll funktionsfähigen Dach ist ausschließlich durch die unsachgemäße Montage der PV-Anlage im Jahr 2009 entstanden und die Reparatur ist nur in dem hierfür erforderlichen Umfang und damit nur auf einer Dachseite erfolgt. Dies genügt für eine Bejahung des Vorsteuerabzugs nach Maßgabe des ausschließlichen Entstehungsgrundes.

Die zukünftige Nutzung des reparierten Gegenstands hingegen ist --entgegen der Auffassung des FG-- für den Vorsteuerabzug jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn dem Unternehmer --wie hier-- über die Schadensbeseitigung hinaus in seinem Privatvermögen kein verbrauchsfähiger Vorteil verschafft wird. Es liefe dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer zuwider, wenn ein Steuerpflichtiger für Ausgaben, die für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze erbracht wurden, deshalb die Mehrwertsteuer tragen müsste, weil einem Dritten durch diese Ausgaben ein nebensächlicher Vorteil entsteht, wie dies z.B. der Fall wäre, wenn der Kläger die PV-Anlage auf einem angemieteten Hausdach betrieben hätte und dieses hierbei beschädigt worden wäre. Für den Privatbereich des Unternehmers kann insoweit nichts anderes gelten.

Hinweis

Der Umstand, dass das Wohnhaus des Klägers, dessen Dach repariert worden ist, sich in dessen Privatvermögen befindet, steht dem begehrten Vorsteuerabzug nach den Feststellungen des BFH nicht entgegen. Denn die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen bestimmt nur die Anwendung des Mehrwertsteuersystems auf den Gegenstand selbst und nicht auf Gegenstände und Dienstleistungen für seine Nutzung und Wartung. Das Recht auf Abzug der Vorsteuer für diese Gegenstände und Dienstleistungen ist eine gesonderte Frage, die insbesondere von dem Zusammenhang zwischen diesen Gegenständen und Dienstleistungen und den besteuerten Umsätzen des Steuerpflichtigen abhängt.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 7.12.2022 – XI R 16/21 

Andrea Köcher

Steuerberaterin

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