Vertrauensschutz bei ungültiger Umsatzsteueridentifikationsnummer?
Hintergrund
Innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer sind steuerfrei. Allerdings setzt die Steuerfreiheit voraus, dass der Lieferant nachweist, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Unter anderem muss der Kunde mit einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) auftreten. Die Finanzverwaltung fordert hierzu vom Lieferanten, dass er diese prüft. Hierzu muss der Lieferant eine qualifizierte Bestätigung der USt-IdNr. in der Regel über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern einholen. Der Bundesfinanzhof musste nun klären, welche Bedeutung diese Abfrage im Hinblick auf die Gewährung von Vertrauensschutz hat.
Fall
Der Kläger handelt mit gebrauchten Kfz. Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung wurde ihm die Steuerfreiheit für Lieferungen an eine italienische Firma MP versagt, die eine USt-IdNr. besaß. Begründet wurde dies damit, dass nach Auskunft der italienischen Behörden MP kein Unternehmer sei. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Düsseldorf ab. Es versagte dem Kläger den Vertrauensschutz, da er nicht glaubhaft darlegen könne, dass er die Unrichtigkeit der Angaben des MP nicht erkennen konnte. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Kläger Beschwerde ein, da das Finanzgericht einen Verfahrensfehler begangen habe. Es habe nicht berücksichtigt, dass dem Kläger vor Ausführung des ersten Umsatzes eine qualifizierte Bestätigung der USt-IdNr. vorlag, was entscheidungserheblich sei.
Urteil Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof gibt dem Kläger Recht und verweist das Verfahren an das Finanzgericht zurück. Demnach ändert die Bestätigung der USt-IdNr. zwar nichts an dem Umstand, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung fehlen, da der Abnehmer kein Unternehmer ist, es ist jedoch von Bedeutung hinsichtlich der Frage, ob diesbezüglich Vertrauensschutz zu gewähren ist. Dies erfordert eine formelle Vollständigkeit der Beleg- und Buchnachweise, nicht jedoch deren inhaltliche Richtigkeit, sofern der Lieferant insofern gutgläubig ist. Die bloße Vermutung, dass Absprachen zwischen dem Kläger und MP vorlagen, reicht nicht, um den Vertrauensschutz auszuhebeln.
Konsequenzen
Das Urteil zeigt zweierlei: Zum einen, dass der Fiskus den Vertrauensschutz nicht verwehren kann, nur weil er Betrug wittert. Hierzu bedarf es schon konkreter Nachweise. Zum anderen wird auch noch einmal deutlich dargestellt, dass der Vertrauensschutz nur in Betracht kommt, wenn die Lieferanten ihren Nachweispflichten vollständig nachkommen (Beleg- und Buchnachweis). Hierzu zählt auch die Prüfung der USt-IdNr. und deren Dokumentation (vgl. auch Praxistipp dhpg aktuell 03/2017, Seite 13).