Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen
Kernaussage
Einkünfte aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen, die weder zum land- und forstwirtschaftlichen (luf) Vermögen gehören noch einen hinreichend engen wirtschaftlichen Zusammenhang zum landwirtschaftlichen Betrieb aufweisen, sind als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen und nicht als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Sachverhalt
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welcher Höhe vom Ehemann (EM) erzielte Einnahmen aus einer Unterverpachtung von landwirtschaftlichen Flächen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns (§§ 13, 13a EStG) oder bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) zu berücksichtigen sind.
Die Eltern der Ehefrau (EF) übertrugen dieser im Jahr 1999 einen Hof, der an EM verpachtet war. Das Pachtverhältnis wurde nach Übertragung des Betriebs fortgesetzt. Ab Oktober 2009 verpachtete EM einen Teil der Grundstücke an einen Dritten zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung. Für das Streitjahr 2016 setzte EM den Überschuss der vereinnahmten Pachtzinsen aus der Unterverpachtung über die anteiligen verausgabten Pachtzinsen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) an. Dem folgte das FA nicht, sondern erhöhte den Gewinn aus LuF, indem es die vereinnahmten Pachtzinsen aus Unterverpachtung durch Zurechnung zum Durchschnittssatzgewinn nach § 13a EStG berücksichtigte. Dagegen erhob EM nach erfolglosen Einspruchsverfahren Klage und trug im Klageverfahren vor, dass die Einnahmen aus der Unterverpachtung zwar grundsätzlich im Rahmen der Einkünfte aus LuF zu erfassen seien, aber bereits durch den Ansatz des Grundbetrags nach § 13a EStG abgegolten seien. Hilfsweise beantragte er, die Einnahmen aus der Unterverpachtung als Einkünfte aus VuV abzüglich der anteiligen Pachtausgaben zu erfassen.
Entscheidung
Die Einnahmen aus der Unterverpachtung abzüglich der anteiligen Pachtausgaben sind nach Auffassung des FG Münster bei den Einkünften aus VuV zu berücksichtigen. Gemäß § 21 Abs. 3 EStG ist § 21 Abs. 1 EStG grundsätzlich nur subsidiär anzuwenden. Einkünfte aus der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. Für die Zuordnung von Pachteinnahmen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft müsste die verpachtete Sache jedoch zum luf Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehören oder zumindest ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang mit dessen landwirtschaftlichen Betrieb vorliegen. Die Einnahmen des EM aus der Unterverpachtung seien indes weder seinem luf Betriebsvermögen zuzurechnen noch weise die Unterverpachtung einen hinreichend engen wirtschaftlichen Zusammenhang zu seinem landwirtschaftlichen (Pacht)Betrieb auf.
Für eine Zuordnung zum Betriebsvermögen des EM fehle es an der Eigentümerstellung des EM, da er als Pächter der Grundstücke lediglich Fremdbesitzer mit Nutzungsrecht gewesen sei. Nicht von Bedeutung sei insoweit, ob die unterverpachteten Grundstücke zum luf Vermögen eines Dritten (hier EF) gehören.
Ebenso liege mangels Eigentümerstellung auch kein hinreichend enger wirtschaftlicher Zusammenhang der Unterverpachtung zum landwirtschaftlichen Betrieb des EM vor. Ein solcher sei anzunehmen, wenn der Eigentümer die verpachteten Grundstücke weiterhin in seinem Betriebsvermögen halte und keine Entnahme der verpachteten Flächen erkläre. Im Falle der Unterverpachtung lägen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor.
Hinweis
Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Frage, ob Einnahmen aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) oder zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) gehören und als solche bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nach § 13a EStG zu berücksichtigen sind – soweit ersichtlich – höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.