Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht Erlass bei Unterstützungen von Geschädigten des Ukrainekriegs

Hintergrund

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 17.3.2022 einen Erlass veröffentlicht, mit dem umfangreiche steuerliche Maßnahmen bei Unterstützungen von Geschädigten des Kriegs in der Ukraine gewährt werden. Dies betrifft sowohl gemeinnützige Organisationen als auch gewerbliche Unternehmen und Privatpersonen, die sich diesbezüglich engagieren möchten. Die wichtigsten Punkte haben wir für Sie zusammengefasst.

Unterstützungen durch gemeinnützige Organisationen

Grundsätzlich dürfen gemeinnützige Körperschaften keine Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördern. Als Ausnahme können nun auch gemeinnützige Körperschaften, die keine relevanten mildtätigen Zwecke verfolgen, wie beispielsweise Sport- oder Musikvereine, Geschädigten des Ukrainekriegs finanzielle oder anderweitige Unterstützung (z.B. Unterkünfte) zukommen lassen. Auf den formalen Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann bei den betroffenen Personen verzichtet werden.

Unterstützungen durch Unternehmen

Unterstützungen von Betroffenen durch Unternehmen sind als Betriebsausgaben für „Sponsoring“ abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen (der Sponsor) wirtschaftliche Vorteile erstrebt, die aus der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens resultieren. Dies ist z.B. dadurch erreichbar, dass öffentlichkeitswirksam (z.B. auf Bitte um Unterstützung durch die Gemeinde, durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Internet usw.) auf die Aktivitäten aufmerksam gemacht wird.

Arbeitslohnspenden

Arbeitnehmer:innen können auf einen Teil ihres Arbeitslohns oder angesammelte Wertguthaben verzichten. Diese Gelder leitet der Arbeitgeber an vom Krieg in der Ukraine geschädigte eigene Arbeitnehmer:innen oder an Arbeitnehmer:innen von Geschäftspartnern weiter oder zahlt sie auf ein Spendenkonto einer entsprechenden gemeinnützigen Organisation ein. Die auf diesem Weg gespendeten Beträge unterliegen nicht der Lohnsteuer und Sozialversicherung.

Hinweis: Die gespendeten Beträge sind nicht in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen, ebenso ist ein (erneuter) Abzug als Spende in der Einkommensteuererklärung der Arbeitnehmer:innen nicht möglich.

Spende von Aufsichtsratsvergütungen

Die zuvor genannten Begünstigungen bei der Spende von Arbeitslohn können entsprechend auf Aufsichtsratsvergütungen angewendet werden, wenn das Mitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung der Vergütung (teilweise) auf diese verzichtet.

Hinweis: Auf die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Aufsichtsratsvergütungen bei dem Unternehmen hat dies jedoch keine Auswirkung.

Umsatzsteuer

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten, wie insbesondere Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verwundeter sowie weitere öffentliche Institutionen, muss keine Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe erfolgen.

Ebenso wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) abgesehen, wenn Unternehmen Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (Hotelzimmer, Ferienwohnungen o.Ä.), unentgeltlich Personen zur Verfügung stellen, die aufgrund des Kriegs in der Ukraine geflüchtet sind.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Quentin Adrian, LL.M.

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