Unterbliebene Auflösung einer Ansparabschreibung

Kernaussage

Die unterlassene Auflösung einer Ansparabschreibung kann gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c) AO nachgeholt werden, wenn ein Fall der arglistigen Täuschung vorliegt. Unerheblich ist dabei, ob das Finanzamt hätte erkennen können, dass der Steuerpflichtige unrichtige Angaben gemacht hat.

Sachverhalt

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2003 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wurden. Im Jahr 2001 machte der Kläger in seiner Gewinnermittlung eine Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3,6 EStG a.F. geltend. Im Jahr 2002 nahm der Kläger keine Investition vor und löste auch nicht die Ansparabschreibung vorzeitig auf. In der Einkommensteuererklärung 2003 unterblieb die Auflösung der Ansparabschreibung. Der Gewinnermittlung für das Jahr 2003 lag die Entwicklung des Anlagevermögens bei. In Kontennachweis zum Konto „SoPo“ wurde ein Rücklagenanteil nach § 7g Abs. 3 EStG aufgeführt. Dieses Konto fehlte ab 2004. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß.

Im Rahmen der Überprüfung der Einkommensteuererklärung 2006 bemerkte das Finanzamt, dass die Rücklage nicht aufgelöst wurde. Auf Anfrage des Finanzamtes erklärte der Steuerpflichtige, dass die Rücklage irrtümlicherweise nicht aufgelöst wurde. Eine Investition sei nicht vorgenommen worden und der Wert auf dem Konto „SoPo“ wurde nicht mehr vorgetragen. Daraufhin holte das Finanzamt die Auflösung der Rücklage nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO für den Einkommensteuerbescheid 2003 nach. Hierbei setzte das Finanzamt jedoch einen geringeren Betrag an, als zuvor abgezogen wurde. Weiterhin unterliebt die Vornahme des Gewinnzuschlags nach § 7g Abs. 5 EStG a.F. Der Einspruch des Steuerpflichtigen blieb erfolglos. Das FG gab der daraufhin eingelegten Klage statt. Das Finanzamt legte gegen die Entscheidung Revision ein.

Entscheidung

Der BFH hat entschieden, dass die Revision begründet ist. Das Urteil des FG wird aufgehoben. Nach Ansicht des BFH hatte das FG im Ergebnis zu Recht die Voraussetzungen für die Änderung des Einkommensteuerbescheides des Steuerpflichtigen auf Basis des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO als nicht erfüllt angesehen. Die bloße Nichtanschaffung eines Wirtschaftsgutes ist nicht als rechterhebliche Tatsache anzusehen (BFH vom 22.03.2016, Az.: VIII R 58/13). Das FG hatte jedoch nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Änderung des Steuerbescheides gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c) AO erfüllt waren.

Demnach kann ein Steuerbescheid auch nach Eintritt der Bestandkraft geändert werden, wenn er aufgrund von unlauterer Mittel wie z.B. arglistige Täuschung erwirkt wurde. Dabei wird als eine arglistige Täuschung die bewusste und vorsätzliche Irreführung verstanden. Hierfür genügt bereits das Bewusstsein wahrheitswidrige Angaben zu machen, unerheblich davon, ob das Finanzamt die Unrichtigkeit hätte erkennen können.

Der BFH geht davon aus, dass die Nichterklärung der Betriebseinnahmen aufgrund der Unterlassung der Investition innerhalb des Investitionszeitraums arglistig i.S.d. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 c) AO sein kann. Der Kläger hatte auf Anfrage des Finanzamtes angegeben, dass der Betrag auf dem Konto „SoPo“ nicht mehr vorgetragen wurde, was die Ausbuchung des Kontos voraussetzt. Hierdurch wird eine bewusste Willensentscheidung ausgedrückt. Da die Gewinnermittlung 2004 noch während der Veranlagung für das Jahr 2003 erstellt wurde, ist die Ausbuchung noch während der Veranlagung des Jahres 2003 vorgenommen worden. Der Kläger hatte daher Kenntnis davon, dass die Rücklage hätte gewinnerhöhend aufgelöst werden müssen.

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