Umsatzsteuerliche Zusammenrechnung von mehreren ertragsteuerlich getrennten landwirtschaftlichen Betrieben für § 24 UStG
Kernaussage
Das FG Münster hat sich dazu geäußert, ob mehrere ertragsteuerlich getrennte landwirtschaftliche Betriebe für die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG zusammengerechnet werden können.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige bewirtschaftete in den Streitjahren 2007 bis 2009 die zunächst von seinen Eltern gepachtete und später übertragende Schweinemast (mit 85,85 ha LN). Darüber hinaus hat der Steuerpflichtige einen weiteren nahegelegenen Schweinemaststall mit ca. 900 Mastplätzen und der dazugehörigen Nutzfläche (30,39 ha LN) gepachtet.
Die Betriebsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass die bisher getrennt geführten Betriebe aus umsatzsteuerlicher Sicht als einheitlicher Betrieb zu beurteilen seien. Bei einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von insgesamt 116,24 ha ergab sich eine mögliche Vieheinheit in Höhe von 564,36. Die tatsächliche Vieheinheit von beiden Betrieben des Steuerpflichtigen zusammen betrug 708,96 und damit mehr als 564,36 Vieheinheiten. Betrachtet man hingegen die einzelnen Hofstellen sowie deren landwirtschaftliche Nutzfläche, unterschritten die tatsächlichen Vieheinheiten die möglichen Vieheinheiten.
Nach Auffassung des FG lag aufgrund der Inpachtnahme des weiteren Betriebs ein sofortiger Strukturwandel vor, sodass die Umsätze eines gewerblichen Schweinemastbetrieb der Regelbesteuerung unterlägen. Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG sei nicht anzuwenden. Die Finanzverwaltung unterwarf sämtliche Umsätze aus der Schweinemast der Regelbesteuerung. Gegen die Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2009 legte der Steuerpflichtige Einspruch ein, der als unbegründet zurückgewiesen wurde. Daraufhin legte der Steuerpflichtige Klage ein, die er darauf stütze, dass ertragsteuerlich zwei getrennt zu behandelnde Schweinemastbetrieben gegeben seien, sodass auch die umsatzsteuerliche Würdigung getrennt vorzunehmen sei.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass die Klage unbegründet ist. Die Finanzverwaltung hatte zu Recht die Umsätze des Steuerpflichtigen der Regelbesteuerung unterworfen. Das FG ist der Ansicht, dass im Gegensatz zur ertragsteuerlichen Behandlung, landwirtschaftliche Betriebe umsatzsteuerlich nicht getrennt zu behandeln sind. Denn gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG umfasst das Unternehmen, die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmens, sodass die landwirtschaftlich genutzten Flächen und Tierbestände für das gesamte Unternehmen zusammenzurechnen sind.
Nach Auffassung des FG sind umsatzsteuerlich die Verhältnisse des ganzen Unternehmens zu betrachten. Ausnahmsweise kann nur ein Teil des Unternehmens berücksichtigt werden, wenn dies gesetzlich normiert ist. Bei der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG fehlt es dem FG zu Folge jedoch an einer solchen Normierung. Ebenfalls fehlt eine derartige Einschränkung in der MwStSystRL. Denn hiernach gilt gemäß Artikel 9 Abs. 1 MwStSystRL jeder als Steuerpflichtiger, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Hierbei gilt als wirtschaftliche Tätigkeit alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, Landwirte sowie der freien Berufe.
Das FG folgt nicht der Auffassung des Steuerpflichtigen, dass durch den Verweis in § 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG auf das Bewertungsgesetz nur der jeweilige land- und forstwirtschaftliche Betrieb für die Ermittlung der Vieheinheiten heranzuziehen sei. Nach Auffassung des FG wurde der Verweis in § 24 Abs. 2 Nr. 2 UStG nur aus Vereinfachungsgründen, um eine Wiederholung des Wortlauts zu verhindern, aufgeführt.
Hinweis
Das Urteil wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Revision zugelassen.