Umsatzsteuerliche Behandlung der Verpachtung eines Jagdrechts

Kernaussage

Das Finanzministerium Schleswig Holstein hat mit Schreiben vom 23.03.2018 die neue umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Verpachtung eines Jagdrechts erläutert.

Alte Rechtslage

Die Verpachtung eines Jagdrechts ist grundsätzlich umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Die alte Rechtslage des § 2 Abs. 3 UStG hat die Verpachtung eines Jagdrechts durch eine Jagdgenossenschaft auf privatrechtlicher Grundlage an Dritte nicht mit Umsatzsteuer belastet, weil es sich körperschaftsteuerrechtlich um eine bloße Vermögensverwaltung handelt, bei der kein gewerblicher Betrieb i.S.d. § 2 Abs. 3 UStG entsteht. Wenn die Jagdgenossenschaft eine Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG abgegeben hat, kann § 2 Abs. 3 UStG a.F. bis spätestens zum 31.12.2020 weiter angewendet werden.

Neue Rechtslage

Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ändert sich unter Berücksichtigung des neuen § 2b UStG. Die Verpachtung des Jagdrechts stellt eine nachhaltige und entgeltliche und daher unternehmerische Tätigkeit i.S.d § 2 Abs. 1 UStG dar, sodass die Besteuerung nicht gemäß
§ 2b UStG ausgenommen sein kann. Denn Jagdgenossenschaften nehmen die Verpachtung aufgrund privatrechtlicher Grundlagen und damit außerhalb der öffentlichen Gewalt vor.
Daher ist die Verpachtung umsatzsteuerpflichtig. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG kann, wie im Fall der Verpachtung von Fischereirechten, nicht in Anspruch genommen werden. Unerheblich ist, ob das Jagdrecht ein dingliches Recht am Grundstück darstellt, denn die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG ist so auszulegen, dass hierfür auch das Recht zur Inbesitznahme des Grundstücks eingeräumt werden muss. Dies ist aber im Fall einer Verpachtung eines Jagdrechts nicht gegeben.

Hinweis

Der EuGH hat mit Urteil vom 06.12.2007 (Az.: C 451/06) im Fall der Verpachtung von Fischereirechten entsprechend entschieden.

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