Steuerliche Konsequenzen von Aktienoptionsprogrammen
Hintergrund
Mitarbeiterbeteiligungsprogramme als Entlohnungsbestandteil und Incentive-Maßnahme für leitende Angestellte sind bei größeren Unternehmen regelmäßig vorzufinden und nehmen an Bedeutung zu. Die steuerlichen Folgen solcher Entlohnungsformen beim Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind nicht trivial und werden regelmäßig vor Gericht entschieden. So hat der Bundesfinanzhof kürzlich über die Passivierung einer Rückstellung für ein Aktienoptionsprogramm entschieden. Das Finanzgericht Münster urteilte zur Geltendmachung von Verlusten aus einem Aktienoptionsprogramm.Sachverhalte
Die Hauptversammlung einer AG beschloss in dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof 2006 eine bedingte Kapitalerhöhung zur Gewährung von Optionen auf den Bezug von Aktien. Daraufhin gab die AG von 2006 bis 2009 Aktienoptionen an leitende Mitarbeiter aus. Die Optionsbedingungen sahen vor, dass die Optionen nur ausgeübt werden konnten, wenn ein „Exit-Ereignis“ (Verkauf des Unternehmens oder Börsengang) eintritt und der Verkehrswert der Aktien zum Ausübungszeitpunkt einen bestimmten Betrag übersteigt („Erfolgsziel“). Die AG erklärte, von ihrem Ersetzungsrecht, wonach sie anstatt Aktien einen Barausgleich leisten konnte, Gebrauch zu machen und bildete für die Zahlungsverpflichtungen aus dem Aktienoptionsprogramm Rückstellungen. Die Finanzverwaltung und das Finanzgericht Münster erkannten die Rückstellungen nicht an.Im Streitfall des Finanzgerichts Münster erwarb eine GmbH von ihrer Muttergesellschaft Aktien, die sie anschließend verbilligt an bezugsberechtigte Mitarbeiter des Aktienoptionsprogramms übertrug. Den Aufwand (Differenzbetrag) aus der verbilligten Aktienüberlassung verbuchte die GmbH als Personalaufwand. Der Betriebsprüfer rechnete diese Aufwendungen mit dem Verweis auf § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG dem Einkommen außerbilanziell wieder hinzu. Danach sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilen an Körperschaften entstehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungen
Auch der Bundesfinanzhof hat nun in seinem Urteil vom 15.3.2017 die Bildung der Rückstellungen mit der Begründung versagt, dass die Verbindlichkeiten zu den Bilanzstichtagen der Streitjahre weder rechtlich entstanden noch wirtschaftlich verursacht waren.Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 27.4.2017, dass die entstehenden Verluste zwar im Rahmen der Abzugsbeschränkung des § 8b KStG außerbilanziell hinzuzurechnen seien, bei der Berechnung des Veräußerungspreises jedoch auch die vom Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang geleistete Arbeitsleistung zu berücksichtigen sei. So komme es in dieser Höhe gar nicht zu einem Verlust. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Auffassung des Finanzgerichts beim Bundesfinanzhof durchsetzen wird.