Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten

Kernaussage

Seit dem Jahr 2010 sind die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar, nachdem sie bis dahin nur in begrenztem Umfang steuerlich abgesetzt werden durften. Hierbei wird zwischen den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungsbeiträgen unterschieden, wobei der steuerlich unbeschränkte Abzug nur für die so genannten Basisbeiträge gilt. Beiträge der gesetzlichen Krankenkasse stellen in voller Höhe Basisbeiträge dar. Dagegen müssen private Krankenversicherungen die Beiträge ihrer Mitglieder in (mit der gesetzlichen Versicherung vergleichbare) Basisbeiträge und darüber hinausgehende (zumeist steuerlich unbeachtliche) Beiträge für Sonderleistungen aufteilen. Werden Basisbeiträge von der Krankenversicherung zurückerstattet, führt das zu einer Minderung des steuerlichen Sonderausgabenabzugs. Während „reine“ Beitragsrückerstattungen regelmäßig nur bei der privaten Krankenversicherung vorkommen, belohnen immer mehr gesetzliche Krankenkassen das gesundheitsbewusste Verhalten ihrer Mitglieder durch so genannte Bonusprogramme. Hierbei erhalten die Versicherungsnehmer Geldprämien, wenn sie zuvor Kosten für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen, z.B. Präventionsmaßnahmen oder Teilnahme an bestimmten Untersuchungen, getragen haben. Das Bundesministerium der Finanzen hatte bisher in einem Erlass die Finanzämter angewiesen, solche Bonuszahlungen als Minderung des Sonderausgabenabzugs der Basisbeiträge zu berücksichtigen. Hierzu ist mittlerweile eine anderslautende Entscheidung des Bundesfinanzhofs ergangen, auf die jetzt auch die Finanzverwaltung reagiert hat.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

In der beim Bundesfinanzhof streitgegenständlichen Bonusvariante gewährte die Krankenkasse den Versicherten bei Inanspruchnahme bestimmter Vorsorgemaßnahmen einen Zuschuss von jährlich bis zu 150 € für Gesundheitsmaßnahmen, die von den Versicherten privat finanziert worden waren. Das Finanzamt verrechnete den Bonus mit den im selben Jahr gezahlten Beiträgen und verminderte damit die abziehbaren Sonderausgaben. Der in der Revision durch die Finanzverwaltung angerufene Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts, das der Klage des Steuerpflichtigen stattgab, weil es sich nicht um die Erstattung von Beiträgen handelte. Demnach führe die Bonuszahlung nicht dazu, dass sich an der Beitragslast der Versicherten zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes etwas ändere. Die Zahlung habe ihren eigentlichen Rechtsgrund in der Erstattung der von den Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Krankenkasse die Bonuszahlung als erstatteten Beitrag angesehen und elektronisch im Wege des Kontrollmeldeverfahrens an die Finanzverwaltung übermittelt hatte.

Neues Schreiben

Das Bundesministerium der Finanzenhat nach der höchstrichterlichen Entscheidung seine Verwaltungsauffassung für den im Streitfall des Bundesfinanzhofs vorliegenden Sachverhalt geändert. Werden im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung zu mindern. Eine solche Leistung der Krankenkasse liegt nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen nur in den Fällen vor, bei denen nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen durch den Versicherten vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet werden. Nicht davon umfasst sind dagegen Programme, die lediglich die Durchführung bestimmter Gesundheitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln der Versicherten als Voraussetzung für eine Bonusleistung vorsehen, selbst wenn diese Maßnahmen mit Aufwand beim Versicherten verbunden sind. Die Leistungen anderer Bonusprogramme sind weiterhin als Beitragsrückerstattungen zu qualifizieren.

Konsequenz

Zukünftig sollte bei Erstellung der Einkommensteuererklärung die Bescheinigung der Krankenkasse genau dahingehend überprüft werden, ob ein durch den Bundesfinanzhof entschiedener Sachverhalt vorliegt. Es ist davon auszugehen, dass die Krankenkassen frühestens mit der Änderung der Verwaltungsauffassung durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6.12.2016 ihre Kontrollmeldungen an die Finanzverwaltung ändern werden und bisher entsprechende Bonuszahlungen durchweg als Beitragserstattungen qualifiziert haben. Damit sind mindestens alle bis einschließlich zum Veranlagungsjahr 2015 gemeldeten Beiträge davon betroffen. Die bisherige Verwaltungspraxis zeigt, dass die von den Krankenkassen gemeldeten Beiträge und Erstattungen ungeprüft von den Finanzämtern übernommen werden, so dass im Fall der Rechtswidrigkeit Einspruch einzulegen ist. Das gilt darüber hinaus auch für alle offenen Fälle früherer Veranlagungsjahre. Zudem ist die weitere Rechtsentwicklung zu verfolgen, ob der Ansicht der Finanzverwaltung zur Sonderausgabenkürzung anderer Bonusprogramme gefolgt wird oder andere Verfahren anhängig werden, die die Möglichkeit des Offenhaltens durch Einspruch bieten.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Michael Mittmann

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