Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG für ehrenamtliche Aufsichtsratstätigkeit
Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) behandelt die Frage der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG für eine nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit als Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH. Die Kläger, ein Ehepaar, wurden für das Jahr 2015 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig und nebenberuflich Mitglied des Aufsichtsrats der Q GmbH, einer Gesellschaft, die kommunale Pflichtaufgaben der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung wahrnimmt.
Die Stadt D, Mehrheitsgesellschafterin der Q GmbH, entsandte den Kläger in den Aufsichtsrat. Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger eine Aufwandsentschädigung von 620 € und hatte Ausgaben von 224,70 €. Das Finanzamt setzte die Einkünfte aus der Aufsichtsratstätigkeit nach Abzug der Aufwendungen als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit an. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage hinsichtlich der Steuerfreiheit der Einkünfte statt, was das Finanzamt mit seiner Revision anfocht.
Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück und bestätigte die Steuerfreiheit der Einkünfte nach § 3 Nr. 26a EStG. Der BFH stellte fest, dass eine Tätigkeit im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Steuerpflichtige nach außen für die juristische Person des öffentlichen Rechts aufgrund eines förmlichen Bestellungsakts als deren Vertreter auftritt.
Daher bejahte der BFH im vorliegenden Fall, dass die Tätigkeit des Klägers im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erfolgte und somit steuerfrei ist. Ergänzend hierzu stellte der BFH ebenfalls fest, dass die Steuerbefreiung nicht davon abhängt, aus welchem Vermögen das Entgelt stammt oder ob die Tätigkeit gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördert.