Schluss mit starren Vorgaben: neue Freiheiten im kommunalen Vergaberecht in NRW ab 2026

 

Startschuss für mehr Flexibilität: Was sich ab 2026 ändert

Zum 1. Januar 2026 beginnt eine neue Ära für die kommunale Auftragsvergabe in Nordrhein-Westfalen. Mit dem Inkrafttreten des 75a GO NRW fallen sämtliche landesrechtlichen Wertgrenzen weg und damit ein erheblicher Teil des bisherigen Verfahrensballasts.

Wie bereits berichtet, hat die Landesregierung einen umfassenden Paradigmenwechsel im kommunalen Vergaberecht auf den Weg gebracht. Nach monatelanger Beratung und einer Sachverständigenanhörung im Juni 2025 ist das Gesetzgebungsverfahren nun abgeschlossen. Die zentrale Neuerung für Kommunen in NRW ist, dass diese künftig erst ab Erreichen der EU-Schwellenwerte förmlich ausschreiben müssen. Alles unterhalb dieser Grenze liegt weitgehend in kommunaler Eigenverantwortung.

Mehr Freiheit - aber auch mehr Verantwortung

Die bisherigen ministeriellen Erlasse zu den kommunalen Vergabegrundsätzen, die im Unterschwellenbereich die verpflichtende Anwendung von VOB/A und UVgO vorschrieben, laufen Ende Dezember 2025 aus. Damit entfällt eine verbindliche haushaltsrechtliche Vorgabe, die jahrzehntelang die kommunale Vergabepraxis bestimmte. An ihre Stelle tritt eine schlanke Grundsatzregelung. Kommunen vergeben öffentliche Aufträge wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung von Gleichbehandlung und Transparenz.

Kommunen erhalten damit vergaberechtlich ebenso viel Handlungsfreiheit wie ihre eigenen Gesellschaften. Bislang verfügten privatrechtlich organisierte Tochtergesellschaften oft über deutlich mehr Spielraum bei der Auftragsvergabe als die öffentliche Hand selbst; ein Umstand, der nicht selten Outsourcing-Überlegungen befeuerte. Diese Schieflage gehört nun der Vergangenheit an. Die neue Regelung setzt auch auf Vertrauen in die kommunale Selbstverwaltung und verzichtet bewusst auf überdetaillierte Vorgaben von oben.

Rechtlicher Rahmen und Mustersatzung als Orientierung

Natürlich bleiben Europa-, Bundes- und Landesrecht als Grenzen bestehen. Das EU-Beihilferecht, haushaltsrechtliche Grundsätze und das Gebot marktüblicher Preise gelten nach wie vor. Die Freiheiten bewegen sich also in einem klar definierten rechtlichen Rahmen, aber innerhalb dieses Rahmens eröffnen sich erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten. Die Frage, wie Kommunen die neue Freiheit konkret ausgestalten sollen, haben die kommunalen Spitzenverbände nicht unbeantwortet gelassen. Städtetag NRW, Landkreistag NRW und Städte- und Gemeindebund NRW haben gemeinsam mit Praktikerinnen und Praktikern aus der kommunalen Verwaltung eine Mustersatzung erarbeitet.

Diese Mustersatzung ist keine Pflicht, sondern eine Orientierungshilfe, gedacht für jene Kommunen, die nicht bei null anfangen möchten. Sie greift bewusst auf etablierte Begrifflichkeiten aus VOB/A und UVgO zurück, auch wenn diese Regelwerke nicht mehr verbindlich sind. Der Vorteil liegt auf der Hand: Vergabestellen können auf vertraute Strukturen und eingespieltes Wissen zurückgreifen, ohne in rechtliche Unsicherheit zu geraten.

Die Mustersatzung ist dabei ausdrücklich als flexible Vorlage konzipiert. Kommunen können sie vollständig übernehmen, einzelne Elemente anpassen oder auch ganz eigene Wege gehen. Besonders interessant sind Ergänzungsmöglichkeiten etwa zur Einbindung zentraler Vergabestellen oder zur Beteiligung der Rechnungsprüfung gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 5 GO NRW. Jede Kommune kann so ihr Vergaberecht passgenau auf die örtlichen Strukturen und Bedürfnisse zuschneiden. Für Beschaffungsverantwortliche in den Kommunen bringt die Neuregelung spürbare Erleichterungen. Kleinere Aufträge, die bisher aufwendige Verfahren nach sich zogen, lassen sich künftig deutlich pragmatischer abwickeln. Das spart Zeit, reduziert den Verwaltungsaufwand und ermöglicht schnellere Reaktionen auf aktuelle Bedarfe, also gerade in Zeiten, in denen Fachkräftemangel und knappe Ressourcen den Verwaltungsalltag prägen. Gleichzeitig verlagert sich die Verantwortung stärker in die kommunale Ebene. Während früher detaillierte Landesvorgaben eine gewisse Absicherung boten, sind nun mehr Eigenverantwortung und sorgfältige Dokumentation gefragt. Transparenz und Gleichbehandlung müssen auch ohne starre Formvorgaben gewährleistet bleiben – das erfordert klare interne Prozesse und ein geschultes Auge für rechtliche Risiken.

Wer bereits bisher mit VOB/A und UVgO gearbeitet hat, kann weiterhin auf diese bewährten Regelwerke zurückgreifen, nun aber als Orientierung statt als Zwangskorsett. Bei Unsicherheiten oder komplexen Vergaben bieten sie eine solide Grundlage, ohne dass ihre strikte Einhaltung rechtlich geboten wäre.

Bis zum Jahresende gelten noch die bisherigen Vergabegrundsätze. Diese Übergangsfrist sollten Kommunen nutzen, um ihre internen Prozesse zu überprüfen und Weichenstellungen vorzunehmen. Soll die Mustersatzung übernommen werden? Sind Anpassungen nötig? Welche Rolle sollen zentrale Vergabestellen künftig spielen? Wie wird die Dokumentation organisiert?

Auch die Frage nach Schulungsbedarf stellt sich. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Vergabestellen benötigen ein klares Verständnis der neuen Rechtslage und ihrer Handlungsspielräume. Der Wegfall formaler Vorgaben bedeutet nicht, dass Vergabeentscheidungen beliebig werden, ganz im Gegenteil erfordern sie künftig mehr strategisches Denken und rechtliche Urteilskraft.

Fazit: Chance für moderne Beschaffung

Das Vergabebeschleunigungsgesetz NRW mit der Neuregelung des § 75a GO NRW ist mehr als eine technische Rechtsänderung. Es ist ein Versuch, kommunale Verwaltung zeitgemäß zu gestalten, mit weniger Bürokratie, mehr Eigenverantwortung, pragmatischeren Lösungen. Ob dieser Ansatz sich bewährt, wird die Praxis zeigen. Die Rahmenbedingungen jedenfalls sind vielversprechend und mit der Mustersatzung steht ein praxiserprobtes Instrument bereit, das den Einstieg in die neue Vergabewelt erleichtert.

Für kommunale Entscheidungsträger gilt jetzt: die neu gewonnene Flexibilität aktiv nutzen, dabei aber die bewährten Grundsätze von Wirtschaftlichkeit, Transparenz und Gleichbehandlung im Blick behalten. Wer diesen Balanceakt meistert, kann von deutlich schlankeren und effizienteren Beschaffungsprozessen profitieren.

Oliver Stoffers

Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

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