Rückgängimachung eines Investitionsabzugsbetrag bei unterbliebener Hinzurechnung nach Anschaffung

Kernaussage

Das FG Rheinland Pfalz hatte zu entscheiden, ob ein Investitionsabzugsbetrag auch bei der Anschaffung eines Wirtschaftsguts, aber bei unterbliebener außerbilanzieller Hinzurechnung, rückgängig gemacht werden kann.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige (Installateur) ermittelte den Gewinn seines Einzelunternehmens nach § 4 Abs. 1 EStG. In der Einkommen- und Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2008 machte er einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1 EStG in Höhe von 12.491 € geltend ohne Erläuterung der Wirtschaftsgüter, die angeschafft werden sollten. Im Jahr 2009 schaffte der Steuerpflichtige einen PKW, ein Aquarium und einen Drucker an, für die er 40 % der Anschaffungskosten aufwandswirksam nach § 7g Abs. 2 EStG minderte. Eine gewinnerhöhende Auflösung des IAB nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG unterblieb hingegen. Der ohne Vorbehalt der Nachprüfung erlassene Einkommensteuerbescheid 2009 enthielt den erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb laut der eingereichten Erklärung.

Im Rahmen der Betriebsprüfung für die Jahre 2010 bis 2012 bemerkte der Außenprüfer, dass die außerbilanzielle Hinzurechnung des IAB unterblieben ist. Dementsprechend sei eine Hinzurechnung nach § 7g Abs. 3 EStG im Jahr 2008 vorzunehmen. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 wurde daher unter Berufung auf § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG und der Gewerbesteuerbescheid nach § 35b GewStG korrigiert. Der Einspruch des Steuerpflichtigen wurde vom Finanzamt als unbegründet verworfen, sodass Klage erhoben wurde.

Entscheidung

Das FG vertritt die Auffassung, dass die Klage unbegründet ist. Der IAB sei nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen.

Gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG ist der Abzug eines IABs rückgängig zu machen, wenn dieser nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres gemäß Abs. 2 hinzugerechnet wurde. Dies ist nach Auffassung des FG im Streitfall gegeben, weil für das Jahr 2008 ein IAB in Anspruch genommen wurde, der bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr der Bildung folgenden Jahres nicht hinzugerechnet wurde.

Dem FG zufolge kann ungeklärt bleiben, ob die Gewährung des IABs im Einkommensteuerbescheid 2008 hätte versagt werden müssen, weil gegenüber der Finanzverwaltung keine Benennung der Wirtschaftsgüter für die IAB Bildung erfolgte. Auch für den Fall, dass die IAB Bildung hätte nicht in Anspruch genommen werden dürfen, ist dieser dem FG zufolge nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen.

Abweichend von der Auffassung des Klägers kommt das FG zu der Entscheidung, dass der Grund für die unterbliebene Hinzurechnung unmaßgeblich ist. Dem FG zufolge umfasst die Vorschrift sowohl die Fälle, in denen kein Wirtschaftsgut angeschafft wurde, als auch die Fälle, bei denen die Hinzurechnung trotz Anschaffung des Wirtschaftsguts unterblieben ist. Denn es soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige die 40 % Anschaffungskostenkürzung in Anspruch nehmen und die entsprechende Hinzurechnung unterbleibt und dieser Fehler im Investitionsjahr aufgrund verfahrensrechtlicher Gründe nicht mehr korrigiert werden kann. Der Streitfall sei genau ein solcher Fall, weil die Einkommensteuerveranlagung 2009 ohne Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wurde und keine verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeiten mehr bestehen.

Ein etwaiger Steuernachteil, der durch die Hinzurechnung im Bildungsjahr des IABs, anstatt im Investitionsjahr bestehen könnte, kann im Streitfall unberücksichtigt bleiben, weil dem Steuerpflichtigen kein solcher Nachteil aufgrund des Spitzensteuersatzes in beiden Jahren entsteht.

Hinweis

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage nach § 115 Ab. 2 Nr. 1 FGO zugelassen und ist unter dem Aktenzeichen X R 11/19 beim BFH anhängig.

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