Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung auch bei Arbeitnehmern
Worum geht's?
Ein Arbeitnehmer kann bei Nutzung seines eigenen Kfz den beruflich veranlassten Reisekostenanteil an den jährlichen Gesamtkosten (abzüglich vom Arbeitgeber geleisteter Erstattungen) nach seiner Wahl entweder ohne Einzelnachweis nach pauschalierten Kilometersätzen (derzeit 0,30 €/km) oder nach individuellen – anhand der nachgewiesenen Fahrzeugaufwendungen ermittelten – Kilometersätzen berechnen. Verwendet ein Arbeitnehmer einen geleasten Pkw für sonstige berufliche Zwecke und macht dafür die tatsächlichen Kosten geltend, so gehörte eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe des Nutzungsanteils, der auf die Auswärtstätigkeiten entfällt, nach der bisherigen Rechtsprechung zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Jetzt hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung mit Urteil vom 21.11.2024 geändert.
Der Fall
Im Hinblick auf ein zum 1.1.2019 neu aufgenommenes Beschäftigungsverhältnis leaste ein Außendienstmitarbeiter im Dezember 2018 einen Pkw und leistete noch im selben Jahr eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 15.000 € sowie die Fahrzeugzubehörkosten, Zusatzleistungen und einen Satz Reifen. Der Leasingvertrag hatte eine Laufzeit von drei Jahren (bis Ende 2021). Für das Streitjahr 2019 machte der Arbeitnehmer beruflich veranlasste Fahrtkosten in Höhe von 15.763 € als Werbungskosten geltend. Dabei legte er einen individuellen Kilometersatz von 0,93 €/km zugrunde, der aus den Gesamtkosten für das Fahrzeug aus dem Jahr 2018 ermittelt wurde. Die Leasingsonderzahlung floss vollständig in diesen Betrag ein. Das Finanzamt lehnte den individuellen Kilometersatz ab und argumentierte, dass der für 2018 ermittelte Kilometersatz im Streitjahr 2019 nicht anwendbar sei, da sich die Verhältnisse geändert hätten. Mangels einer neuen Kostenermittlung setzte das Finanzamt den pauschalen Kilometersatz von 0,30 €/km an. Der Außendienstmitarbeiter klagte dagegen und bekam beim Finanzgericht München recht, das seine Methode zur Berechnung der Fahrtkosten bestätigte.
Geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts nach der Revision des Finanzamts auf und legte fest, dass die Leasingsonderzahlung auf die Leasinglaufzeit zu verteilen ist. Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass die Sonderzahlung ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt sei, das über die gesamte Leasingdauer dazu diene, die Leasingraten zu reduzieren und die Nutzung des Fahrzeugs sowohl für berufliche als auch private Fahrten zu finanzieren. Soweit die Leasingsonderzahlung Fahrten in den folgenden Veranlagungszeiträumen nach dem Abflussjahr finanziere, die in den Leasingzeitraum fallen, zähle sie dort ebenfalls zeitanteilig zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Der Zuordnung zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten in den Folgejahren stehe nicht entgegen, dass jeweils kein Abfluss der Zahlung erfolgt sei, da auch insoweit eine wertende Zuordnung der Leasingsonderzahlung zu erfolgen habe. Die periodengerechte Verteilung gelte auch für andere Zahlungen, die wirtschaftlich mit der Leasingdauer zusammenhängen, wie z.B. ein weiterer Satz Reifen. Für jedes Steuerjahr müssten die tatsächlichen Fahrzeugkosten separat ermittelt werden, da sich die Kosten oder Fahrleistungen (z.B. berufliche und private Nutzung) ändern können.
Änderung der Rechtsprechung konsequent
Bereits im Jahr 2022 hat der Bundesfinanzhof zu betrieblichen Fahrzeugkosten entschieden, dass eine bei Vertragsschluss geleistete Leasingsonderzahlung auch dann periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums verteilt wird, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Insoweit ist die Änderung der Rechtsprechung bei nicht selbstständigen Einkünften konsequent.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.11.2024 – VI R 9/22