Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG bei Vermietung an einen Pauschallandwirt
Kernaussage
Die Option zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung nach § 9 Abs. 2 UStG ist bei der Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an einen Landwirt, der seine Umsätze nach den Durchschnittsätzen versteuert und der deshalb einen pauschalen Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG hat, nach Ansicht des Finanzgerichtes München ausgeschlossen.Sachverhalt
Die Klägerin ist mit einem Landwirt, der seine Umsätze nach Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG versteuert, verheiratet. Die Klägerin und ihr Ehemann haben einen Mietvertrag über eine Teilfläche eines Grundstücks des Ehemanns abgeschlossen. Auf dem Grundstück hat die Klägerin ein Gebäude errichtet, in dem sich die Maschinenhalle für die landwirtschaftlichen Geräte des Ehemanns befinden. Das Gebäude ist nur über den Innenhof des landwirtschaftlichen Betriebs des Ehemanns begehbar.In ihrer Umsatzsteuererklärung machte die Klägerin Vorsteuerbeträge aus der Gebäudeerrichtung geltend. Die für die Streitjahre durchgeführte Betriebsprüfung sah in der Errichtung des Gebäudes durch die Klägerin für den landwirtschaftlichen Betrieb des Ehemannes einen Missbrauch von Gestaltungsmaßnahmen i.S.d. § 42 AO und versagte daher den Vorsteuerabzug.
Der von der Klägerin eingereichte Einspruch gegen den geänderten Bescheid wurde vom Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen. Die daraufhin von der Steuerpflichtigen erhobene Klage wurde damit begründet, dass die Klägerin voll in die Bauherrenstellung eingetreten und damit wirtschaftlich und rechtlich die Erstellerin des landwirtschaftlichen Gebäudes sei. Nach Auffassung der Klägerin sei es nicht ungewöhnlich, dass der Bau ausschließlich nach den Bedürfnissen des Ehemanns erstellt worden sei. Darüber hinaus liegt nach Auffassung der Klägerin kein Gestaltungsmissbrauch vor, weil der Bau dem wirtschaftlichen Zweck der wertbeständigen Kapitalanlage diene.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichts München ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Vorsteuerabzug aus der Errichtung des landwirtschaftlichen Gebäudes, denn die vorliegenden Vermietungsumsätze sind nach § 4 Nr. 12 a) UStG umsatzsteuerfrei. Eine Option zur Vermietung mit Umsatzsteuer kann von der Klägerin nicht vorgenommen werden, weil gemäß § 9 Abs. 2 UStG eine Option zur Vermietung mit Umsatzsteuer nur dann ausgeübt werden kann, wenn der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG ist nach Ansicht des FG München bei einem Landwirt, der seine Umsätze nach § 24 UStG versteuert, ausgeschlossen, weil er lediglich einen pauschalen Vorsteuerabzug hat.Aber selbst wenn, der Vorsteuerabzug hiernach nicht ausgeschlossen sein sollte, sei im Streitfall kein Vorsteuerabzug zu gewähren, da die Nutzungsüberlassung des Gebäudes der Klägerin an ihren Ehemann aufgrund einer missbräuchlichen Gestaltung i.S.d. § 42 AO nicht anzuerkennen ist. Unionsrechtlich sind rein künstliche Gestaltungen jeder Art, die sich der wirtschaftlichen Realität entziehen und alleine zu dem Zweck verfolgt werden einen Steuervorteil zu erlangen, verboten. Die Gestaltung der Ehegatten stellt, bei Annahme einer wirksamen Option zur Umsatzsteuer, einen nach Unionsrecht verbotenen Steuervorteil dar. Denn die Ehefrau könnte sämtliche Umsatzsteuerbeträge aus der Errichtung des Gebäudes als Vorsteuern geltend machen. Der Ehemann der Klägerin wäre als Landwirt wegen der nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG pauschalierten Vorsteuern daran gehindert gewesen höhere Vorsteuerbeträge geltend zu machen. Der einzige Zweck der Gestaltung der Eheleute ist die Inanspruchnahme des Steuervorteils in Form der Vorsteuerbeträge. Die Klägerin kann das Grundstück aufgrund der Lage auf dem Hof des Ehemannes weder für eigene gewerbliche Zwecke noch an einen Dritten ohne Einwilligung des Ehemanns vermieten. Darüber hinaus fehlt der Klägerin mit Ausnahme des Mietvertrags, jede verlässliche Rechtsposition, die Rückschlüsse darauf zulässt, dass die Klägerin ihr eingesetztes Kapital verzinst zurück erhält, sodass das Gebäude auch keine Geldanlage darstellt.