Offenbare Unrichtigkeit bei Falscheintrag in der Anlage Vorsorgeaufwand

Kernaussage

Beim Eintrag von Vorsorgeaufwendungen in der Einkommensteuererklärung ist Vorsicht geboten. Bis einschließlich zum Jahr 2004 wurden vereinfacht ausgedrückt alle Vorsorgeaufwendungen zusammengerechnet und im Rahmen einer steuerlichen Höchstbetragsberechnung gekappt. Nach der heutigen Gesetzeslage werden Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und Vorsorgeaufwendungen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder vergleichbaren Altersversorgungen (z.B. Rürup-Rente) steuerlich besonders gefördert. Dagegen bleiben andere Versicherungsbeiträge (insbesondere die vor dem Jahr 2005 abgeschlossenen Lebens- und Rentenversicherungen) zumeist steuerlich unbeachtlich. Zu guter Letzt wird von Amts wegen eine steuerliche Günstigerprüfung nach der bis 2004 geltenden Regelung durchgeführt, was ein Eintragen aller Versicherungen in der Steuererklärung erforderlich macht und zur hohen Komplexität führt. Unterlaufen beim Eintrag in der Anlage Vorsorgeaufwand Fehler und wird der Bescheid bestandskräftig, kommt zumeist nur noch eine Änderung aufgrund offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 129 Abgabenordnung in Betracht. Die Anwendung setzt jedoch einen Schreibfehler, Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit beim Erlass des Verwaltungsakts voraus, das heißt, der Fehler muss dem Finanzamt zuzurechnen sein. Ob das der Fall ist, führt oft zum Streit vor den Finanzgerichten.

Sachverhalt

Ein Notar war in den Streitjahren 2010 bis 2012 Mitglied im Notarversorgungswerk und leistete Beiträge in Höhe von jeweils 10.264,80 € für 2010 und 2011 sowie 10.470,60 € für 2012. Entsprechende Bescheinigungen des Versorgungswerks fügte er seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2010 und 2012, nicht aber für 2011 bei. In den betreffenden Erklärungen trug er die Beiträge auf der Anlage Vorsorgeaufwand in der Zeile 52 „Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor dem 1.1.2005 (auch steuerpflichtige Beiträge zu Versorgungs- und Pensionskassen)“ ein. Das Finanzamt übernahm die Eintragungen, was zur Folge hatte, dass sich die Beiträge in den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden für 2010 und 2012 gar nicht und für 2011 nur geringfügig im Rahmen der Höchstbetragsberechnung nach der Rechtslage 2004 auswirkten. Als der Fehler dem Notar in einem späteren Jahr auffiel, beantragte er eine Änderung unter Berücksichtigung der Beiträge in Zeile 5 „Beiträge zur Altersvorsorge zu landwirtschaftlichen Alterskassen und sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen“. Das Finanzamt lehnte die Änderung ab, weil die Bescheide nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen und die Korrekturvorschrift des § 129 Abgabenordnung keine Anwendung finde, denn es handele sich um einen Rechtsanwendungsfehler des Steuerpflichtigen.

Entscheidung

Die beim Finanzgericht Düsseldorf eingereichte Klage hatte Erfolg. Der Senat entschied, dass dem Notar eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen sei, indem er die Beiträge zum Versorgungswerk in der Anlage Vorsorgeaufwand unter der falschen Kennziffer erfasst hat. Den Fehler habe sich das beklagte Finanzamt zu eigen gemacht, denn die mit der fehlerhaften Eintragung der Beiträge verbundene Unrichtigkeit war ohne Weiteres aufgrund der wiederholt vorgelegten Bescheinigungen erkennbar. Aus Sicht eines unvoreingenommenen Dritten ergibt sich nach Auffassung der Finanzrichter klar und eindeutig, dass es sich bei den eingetragenen Beträgen um Beiträge an dieses Versorgungswerk handele. Da keine Anhaltspunkte für einen Rechtsirrtum des Klägers vorlagen, bedürfe es keiner weiteren Sachverhaltsermittlung des Finanzamts. Das gelte auch für das Streitjahr 2011, in dem zwar keine Bescheinigung eingereicht wurde, sich der zugrunde liegende Sachverhalt aber aus den Vorjahren ergab.

Konsequenz

Das Urteil des Finanzgerichts ist bestandskräftig geworden, obwohl die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen wurde. Das mag verwundern, weil der oberste Gerichtshof erst letztes Jahr im ähnlich gelagerten Fall eines Rechtsanwalts und der an sein Versorgungswerk gezahlten Beiträge anders entschieden hat. Den Unterschied haben im Fall des Notars auch die beigefügten Belege ausgemacht. Daraus ist erkennbar, dass die seit dem Veranlagungsjahr 2017 bestehende Belegvorhaltepflicht (anstatt der Belegvorlagepflicht) auch zu verfahrensrechtlichen Nachteilen führen kann. Für die steuerlichen Berater ist zu beachten, dass die Beiträge an Versorgungswerke im abgeschlossenen Veranlagungsjahr 2016 noch nicht in den beim Finanzamt abrufbaren Daten der „vorausgefüllten Steuererklärung“ enthalten waren. Das schafft zusätzliche Fehlerquellen und erfordert gegebenenfalls eigene Sachverhaltsaufklärungen des Steuerberaters, wenn Angaben des Mandanten fehlen.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Michael Mittmann

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