Neue Bilanzierungsgrundsätze in Krisensituationen
Hintergrund
Der IDW PS 270 neue Fassung „Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung“ wurde verabschiedet. Er gilt für die Prüfung von Abschlüssen über Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15.12.2017 beginnen. IDW PS 270 neue Fassung legt dar, dass der Abschlussprüfer die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter hinsichtlich der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen hat. Darüber hinaus muss der Abschlussprüfer beurteilen, ob eine wesentliche Unsicherheit über die Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit besteht. Dabei darf die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht unterschreiten. Neben dem Prognosehorizont hat der Abschlussprüfer wiederum Ereignisse oder Gegebenheiten außerhalb dieses Zeitraums zu würdigen, die einzeln oder insgesamt bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können.
Angabepflichten
Zu beachten ist, dass zukünftig in sämtlichen Abschlüssen gemäß Handelsgesetzbuch eine Angabepflicht über wesentliche Unsicherheiten besteht. In diesem Fall hat der Abschlussprüfer festzustellen, ob der Angabepflicht im Anhang und im Lagebericht nachgekommen wurde. Dabei sind in einem Abschluss, der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt wird, die Begriffe „wesentliche Unsicherheit“ und „bestandsgefährdendes Risiko“ synonym verwendbar. Im Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers sind im Übrigen zwingend beide Begriffe zu verwenden. Die Verpflichtung zur Angabe wesentlicher Unsicherheiten bzw. bestandsgefährdender Risiken besteht sowohl für den Jahresabschluss als auch für den Lagebericht. Werden die Angaben im Lagebericht gemacht, besteht jedoch die Möglichkeit, im Jahresabschluss – in der Regel im Anhang – auf die Ausführungen im Lagebericht zu verweisen.
Fazit
Es ist zu begrüßen, dass die Pflichten der gesetzlichen Vertreter sowie des Abschlussprüfers in der Situation einer Unternehmenskrise gegeneinander abgegrenzt wurden. Die Einschätzung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ist danach klar dem Tätigkeitsbereich der gesetzlichen Vertreter zuzuordnen. Insbesondere für kleine Gesellschaften ergeben sich durch den neuen Standard Änderungen, da diese bislang mangels Lagebericht an keiner Stelle über ihre Bestandsgefährdungen berichten mussten.