Werden im Ausland die geschäftlichen Aktivitäten durch eine Tochtergesellschaft (oder Betriebsstätte) wahrgenommen und nutzt die ausländische Gesellschaft lediglich den Firmennamen des Konzerns bzw. der Muttergesellschaft, kann hierfür kein Entgelt berechnet werden. Etwas anders gilt, wenn (auch) eine Marke überlassen wird. Zur Abgrenzung zwischen einer „bloßen“ Namensnutzung einerseits und der mit einer Namensnutzung gegebenenfalls unmittelbar verbundenen Überlassung von Markenrechten andererseits hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 7.4.2017 verschiedene Kriterien entwickelt.
Entgeltfähigkeit dem Grunde nach
Eine „bloße“ Namensnutzung ohne die Überlassung von Markenrechten und anderen immateriellen Werten, kann grundsätzlich nicht verrechnet werden. Ein Indiz dafür, dass die Führung einer einheitlichen Unternehmensbezeichnung, die Verwendung von einheitlichen Unternehmenskennzeichen sowie die Nutzung eines Markenrechts innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe dem Grunde nach entgeltfähig ist liegt vor, wenn der Namensinhaber, der Inhaber der Marke oder des Unternehmenskennzeichens, gegenüber einem Dritten das Recht oder die tatsächliche Möglichkeit hat, diesen von der Nutzung auszuschließen. Dies wäre grundsätzlich der Fall, wenn die Marke eingetragen und damit geschützt ist. Gleiches gilt aber auch für ungeschütztes Know-how, von dessen Nutzung ein Konkurrent tatsächlich (z.B. durch Geheimhaltung) ausgeschlossen werden kann.
Entgeltfähigkeit der Höhe nach
Eine Entgeltfähigkeit der Höhe nach ist dann anzunehmen, wenn der Nutzende aus der Nutzung, z.B. eines immateriellen Wertes (beispielsweise Nutzung einer Marke), einen wirtschaftlichen Vorteil erwarten kann. Findet die Verwendung der immateriellen Werte lediglich in Zusammenhang mit Vertriebsaktivitäten des betreffenden Unternehmens der multinationalen Unternehmensgruppe statt und vertreibt dieses ausschließlich und erkennbar Produkte der multinationalen Unternehmensgruppe, kommt der Verwendung eines Unternehmenskennzeichens, einer Firma oder einer Marke im Regelfall keine eigenständige Bedeutung zu. Denn in den Einkaufspreisen der Waren, die durch den Verkauf an die Vertriebsgesellschaft in den Verkehr gebracht werden, ist die Vergütung für die Verwendung dieser immateriellen Werte bereits enthalten und abgegolten.
Handlungsempfehlung
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums sollte zum Anlass genommen werden, bestehende Lizenzvereinbarungen dahingehend zu überprüfen, ob lediglich Namensrechte oder doch Markenrechte überlassen werden und sich gegebenenfalls hieraus Verrechnungspreisprobleme ergeben können. Im Hinblick auf diese komplexe Unterscheidung ist zu raten, verrechnungspreiskonforme lizenzvertragliche Vereinbarungen zu treffen.
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