Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung

Hintergrund

Die für Privatpersonen und Unternehmen geltenden Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung sind oft unbekannt, obwohl sie häufig bei Auslandsbeziehungen Anwendung finden. Unterbleiben die Meldungen, drohen Bußgeldverfahren.

Die Frage nach einer Meldepflicht gemäß der Außenwirtschaftsverordnung sollte stets gestellt werden, wenn Privatpersonen oder Unternehmen 

  • Zahlungen ins Ausland leisten oder aus dem Ausland empfangen, 
  • bestimmte Auslandsforderungen oder -verbindlichkeiten haben oder
  • grenzüberschreitende Unternehmensbeteiligungen halten.

Diese Meldepflichten dienen ausschließlich der Erstellung von Außenwirtschaftsstatistiken. Die an die Deutsche Bundesbank zu meldenden Einzelangaben unterliegen der Geheimhaltung, sie dürfen insbesondere nicht an andere Stellen wie beispielsweise Finanzämter weitergeleitet werden. 

Eine Ausnahme von den Meldepflichten gilt für Privatpersonen, die bei Reisen ins Ausland die üblichen Reisekosten an Ort und Stelle bezahlen bzw. die Reisezahlungsmittel über Banken beziehen. 

Ein- und ausgehende Zahlungen 

Eine Meldepflicht besteht zunächst für Zahlungen, die aus dem Ausland eingehen oder ins Ausland ausgehen. Meldepflichtig ist, wer als Inländer Zahlungen von mehr als 12.500 € von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennimmt oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leistet. 

Folgendes ist zu beachten: 

  • Inländer sind nicht nur Personen mit (Wohn-)Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch Personen, die hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  • Als Zahlungen gelten neben unterschiedlichen Zahlungsmitteln auch Aufrechnungen und Verrechnungen.
  • Keine Meldepflicht besteht für Ausfuhrerlöse, Zahlungen für Wareneinfuhren und Auszahlungen sowie Rückzahlungen von Krediten und Einlagen mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit bis zu zwölf Monaten.

Forderungen und Verbindlichkeiten

Inländische Nichtbanken sind meldepflichtig bei Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern, wenn die Summe der Forderungen oder die Summe der Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats mehr als 5 Mio. € beträgt. Übersteigt die Summe 500 Mio. €, sind die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten vierteljährlich zu melden. Diese Meldepflicht gilt nicht für Privatpersonen. 

Grenzüberschreitende Unternehmensbeteiligungen

Inländische Unternehmen und Privatpersonen sind dazu verpflichtet, grenzüberschreitende Unternehmensbeteiligungen mit einer Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten von 10 % oder mehr zu melden, wenn das Investitionsobjekt eine Bilanzsumme von 3 Mio. € übersteigt. 

Fristen und Einreichungswege

Die einzuhaltenden Meldefristen hängen von dem jeweils zu verwendenden Meldeformular ab. Informationen hierzu und zu elektronischen Einreichungen findet man hier

Aufbewahrungspflicht und Verstöße

Die Meldeunterlagen sollten mindestens drei Jahre aufbewahrt werden, um den Nachweis der Einhaltung der Meldepflichten führen zu können. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld bis zu 30.000 € geahndet werden können. Im Falle von unentdeckten Verstößen kann eine Selbstanzeige sinnvoll sein, da die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit dann unter bestimmten Voraussetzungen unterbleibt. 

Dr. Sebastian Brinkmann

Rechtsanwalt / Steuerberater

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