Außerordentliche Kündigung eines Maskenverweigerers gerechtfertigt

Hintergrund

Der Umgang mit Arbeitnehmer:innen, die die Einhaltung von Corona-Schutzmaßnahmen verweigern, stellt eine fortwährende Herausforderung für Arbeitgeber dar. Mit Urteil vom 17.6.2021 hat das Arbeitsgericht Köln klargestellt, dass die grundlose Maskenverweigerung eine fristlose Kündigung rechtfertigt. 

Sachverhalt

Der Kläger war seit dem 1.1.2015 bei der Beklagten als Servicetechniker im Außendienst angestellt und betreute Kunden am jeweiligen Kundenstandort. Die Beklagte hatte allen Servicetechnikern die Weisung erteilt, bei Kundeneinsätzen eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Einen im Dezember 2020 für den Folgetag erteilten Auftrag bei einem Kunden, der ausdrücklich auf den Mundschutz hingewiesen hatte, lehnte der Kläger unmittelbar ab. Noch am selben Tag übersandte der Kläger der Beklagten eine E-Mail mit dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ und einem angehängten Attest. Das Attest war auf den 26.6.2020 datiert und erläuterte, dem Kläger sei es „aus medizinischen Gründen unzumutbar (…), eine nicht medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, das Attest mangels konkreter nachvollziehbarer Angaben nicht anzuerkennen. Sie erteilte erneut die Weisung, einen Mundschutz zu tragen, und bot an, gegen Vorlage eines Belegs für die Kosten aufzukommen. Zudem bot man ihm an, seinen Gesundheitszustand durch den Betriebsarzt prüfen zu lassen. Da er den Kundenauftrag abgelehnt hatte, wurde der Kläger abgemahnt. Anfang Januar 2021 erklärte der Kläger erneut, einen Auftrag für den Folgetag nur durchzuführen, wenn er keine Maske tragen müsse. Nach Anhörung des Betriebsrats sprach die Beklagte die außerordentliche Kündigung aus. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. 

Arbeitsgericht Köln: Grundlose Maskenverweigerung rechtfertigt fristlose Kündigung 

Das Arbeitsgericht Köln bestätigte, dass die fristlose Kündigung des Klägers wirksam ist. Die Maskenverweigerung stelle eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen dar. Eine solche sei ein wichtiger Grund für eine Kündigung. Die fristlose Kündigung erfordere zudem die Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände. Es dürfe dem Arbeitgeber nicht zumutbar sein, die Kündigungsfrist einzuhalten. Dabei müsse das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abgewogen werden. Die Vertragspflichtverletzung mitsamt ihren Auswirkungen, der Verschuldensgrad des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr und die Dauer des Arbeitsverhältnisses seien zu betrachten. Entscheidend sei auch, ob eine mildere Reaktionsmöglichkeit denkbar sei. Das Gericht entschied, dass das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung überwiege. Bei der Maskenverweigerung seien die Risiken für den Kläger und für die Kunden als offenkundig zu unterstellen. Die Befreiung von der Maskenpflicht sei nur gerechtfertigt, wenn der Kläger die gesundheitlichen Gründe glaubhaft machen könne. Eine dahingehende ärztliche Bescheinigung müsse konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten. Ein „Gefälligkeitsattest“ sei hingegen nicht ausreichend. Das Attest, das der Kläger eingereicht hatte, sei nicht aussagekräftig gewesen. Aufgrund des Datums, das ein halbes Jahr zurückliege, sei das Attest nicht mehr aktuell. Zudem fehle es an einer konkreten Diagnose und das Attest beziehe sich nur auf nicht medizinische Masken. Das Tragen einer medizinischen Maske sei daher stets möglich gewesen. 

Fazit

Das Urteil stärkt Arbeitgeber bei der Durchsetzung von Schutzmaßnahmen im Betrieb und beim Kundeneinsatz. Es wird klargestellt, dass eine Verweigerung von Schutzmaßnahmen ohne ausreichende Begründung weitreichende Konsequenzen haben kann. 

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Michael Huth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Alexander Kirsch

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

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