Konsignationslager: Bundesfinanzhof konkretisiert Anforderungen
Hintergrund
In einer ersten Entscheidung vom 20.10.2016 hatte der Bundesfinanzhof bereits entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass eine Versendungslieferung auch dann vorliegen kann, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Konsignationslager gelagert wird. Voraussetzung sei, dass der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststehe. Ein (innergemeinschaftliches) Verbringen mit anschließender (inländischer) Lieferung aus dem Lager heraus an den Abnehmer liegt dann nicht vor. Den Artikel zu diesem Urteil finden Sie hier.
Mit einer zweiten Entscheidung vom 16.11.2016 hat der Bundesfinanzhof nunmehr präzisiert, unter welchen Voraussetzungen es sich noch um eine kurze Einlagerung in ein Konsignationslager handelt.
Sachverhalt
Ein niederländisches Unternehmen lieferte Bildschirme an einen deutschen Großhändler. Die Bildschirme wurden aus den Niederlanden in ein auf dem Gelände des Abnehmers befindliches Konsignationslager verbracht, zu dem allein der Abnehmer Zugang hatte. Der Lieferant war nur nach Vorankündigung berechtigt, das Lager zum Zwecke einer Inventur zu betreten. Der Abnehmer war dazu berechtigt, den Konsignationsbestand an seine Kunden zu veräußern. Der Lieferant blieb dabei solange Eigentümer der Waren, bis der Abnehmer – einmal wöchentlich – eine Aufstellung über die veräußerten Waren übermittelt hatte. Der Verkaufspreis wurde erst am Tag der Weiterveräußerung bestimmt. Nach Ablauf von drei Wochen war der Abnehmer berechtigt, die Waren ganz oder zum Teil an den Lieferanten zurückzusenden.
Das niederländische Unternehmen behandelte den Vorgang als in Deutschland nicht steuerbar und erklärte in den Niederlanden steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Demgegenüber vertrat das Finanzamt die Auffassung, dem innergemeinschaftlichen Verbringen in das Lager folge eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung an den Abnehmer.
Entscheidung
Grundsätzlich bleibt der Bundesfinanzhof seiner im Urteil vom 20.10.2016 eingeschlagenen Linie treu und prüft deshalb, ob im Zeitpunkt der Versendung der Abnehmer der Lieferung bereits feststeht. Dies verneint er in dem konkreten Fall jedoch vor dem Hintergrund der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Danach sei ein verbindlicher Kaufvertrag erst nach der Einlagerung der Waren geschlossen worden. Weil der Abnehmer nicht von vornherein dazu verpflichtet war, die in das Lager verbrachten Waren abzunehmen und auch erst nach der Entnahme zur Kaufpreiszahlung verpflichtet war. Aus diesem Grund war die Einlagerung in das Konsignationslager nicht mehr lediglich als eine kurze Unterbrechung der begonnenen Versendung an den bereits feststehenden Abnehmer anzusehen, die Lieferung mithin im Inland steuerbar und steuerpflichtig.
Konsequenz
Dieses zweite Urteil in Sachen Konsignationslager bietet weitere Anhaltspunkte für die Beurteilung entsprechender Fallgestaltungen. Gleichwohl kommt es im Einzelfall entscheidend auf die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung an. Damit bereits im Zeitpunkt der Versendung an den Abnehmer eine Lieferung vorliegt, muss ein Rechtsverhältnis vorliegen, aufgrund dessen dem Abnehmer die Verfügungsmacht verschafft wird, in der Regel also ein Kaufvertrag. Ein bloßer Rahmenvertrag wird hingegen regelmäßig nicht ausreichen, wenn sich daraus keine Verpflichtung ergibt, dem Abnehmer die Verfügungsmacht an den Waren zu verschaffen.
Eine Reaktion der Finanzverwaltung steht derzeit noch aus. Laut einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main vom 23.2.2017 wollte man dort vor einer abschließenden Beratung dieses zweite Urteil des Bundesfinanzhofs abwarten, so dass demnächst mit einer Regelung zu rechnen ist.