Kein Vertrauensschutz für schlafende Landwirte
Kernaussage
Das FG Münster hat mit Urteil v. 06.11.2020 (Az. 4 K 1326/17 F) entschieden, dass im Fall eines sog. "schlafenden Landwirts" eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die Finanzverwaltung parzellenweise verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke fehlerhaft als Privatvermögen behandelt hat.
Sachverhalt
Der Kläger war Eigentümer mehrerer Grundstücke, die er von seiner Ehefrau und die diese wiederum von ihrem Vater geerbt hatte. Der Schwiegervater bewirtschaftete die Grundstücke ursprünglich im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen (luf) Betriebs selbst und verpachtete sie ab 1965 an verschiedene Pächter. Das Finanzamt (FA) ging von einer Betriebsaufgabe in verjährter Zeit aus und versteuerte jahrzehntelang, die vom jeweiligen Steuerpflichtigen erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) als ebensolche. Nach dem Tod seiner Frau erklärte der Kläger weiterhin Einkünfte aus VuV aus den Grundstücken. In mehreren Betriebsprüfungen behandelte das Finanzamt die Grundstücke ebenfalls als Privatvermögen. In den Jahren 2012 und 2013 veräußerte der Kläger Teilflächen der Grundstücke und übertrug ein weiteres Grundstück unentgeltlich auf seine Tochter. Das FA erfasste hieraus einen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn mit der Begründung, dass die Grundstücke weiterhin zum luf Betriebsvermögen gehört hätten. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass die Grundstücke aufgrund der Verpachtung zwangsweise entnommen worden seien. Hilfsweise beantragte der Kläger eine abweichende Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen und berief sich u.a. auf einen Vertrauensschutz, aufgrund der Verwaltungsanweisungen zur parzellenweisen Verpachtung. Das FA lehnte die Billigkeitsmaßnahme ab.
Entscheidung
Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Die betroffenen Grundstücke haben nach Ansicht des FG zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. unentgeltlichen Übertragung noch luf Betriebsvermögen dargestellt, da zu keinem Zeitpunkt eine ausdrückliche und unmissverständliche Entnahme- oder Betriebsaufgabeerklärung abgegeben worden ist. Das FG stellte dabei u.a. heraus, dass dies eine unmissverständliche Kundgabe des Entnahmewillens im Sinne einer Gestaltungserklärung erfordert (insbesondere auch Aufdeckung stiller Reserven), von der im Streitfall nicht auszugehen war. Hieran fehlte es nach Auffassung des FG z.B. bei einem Schreiben, das ausschließlich auf den (vermeintlichen) Umstand einer früheren Zwangsaufgabe hingewiesen hatte.
Im Anschluss an das das BFH-Urteil v. 12.03.2020 VI R 35/17 hat der Kläger keinen Anspruch auf eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen aufgrund eines abstrakten Vertrauensschutzes (z.B. gleichlautenden Ländererlasse vom 17.12.1965, BStBl. II 1966, 34, Verfügung der OFD Münster vom 07.01.1991).
Ein Vertrauensschutz komme schon deshalb nicht in Betracht, weil das FA bei Beginn der parzellenweisen Verpachtung keine für den Kläger nachteiligen Folgen aus der vermeintlichen Zwangsbetriebsaufgabe gezogen hatte. Auch ein konkreter Vertrauensschutz kommt nicht in Betracht. Es fehle auch an einem anzuerkennenden Vertrauenstatbestand sowohl aufseiten des Klägers als auch aufseiten seiner Rechtsvorgänger. Nachdem der BFH bereits im Jahr 1987 entschieden habe, dass eine parzellenweise Verpachtung nicht zwingend zu einer Betriebsaufgabe führe, habe kein Vertrauen mehr dahingehend gebildet werden können, dass aus der parzellenweisen Verpachtung in späteren Jahren nicht die zutreffenden steuerlichen Konsequenzen gezogen werden würden. Hieran könne auch ein Telefonat mit einer Sachbearbeiterin des FA nichts ändern, in dem diese auf den (vermeintlichen) Umstand einer früheren Zwangsaufgabe hingewiesen habe, weil es sich lediglich um die Wiedergabe der Erlasslage gehandelt habe.
Hinweis
Das FG hat die Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO mit der Begründung zugelassen, dass im Anschluss an das BFH-Urteil v. 12.03.2020 VI R 35/17 (dhpg-Newsletter Luf Nr. 13-14/2020) noch die Frage klärungsbedürftig ist, ob konkret-individueller Vertrauensschutz zu gewähren sein kann, wenn durch konkrete Auskünfte eine für sich betrachtet keinen Vertrauensschutz gewährende abstrakt-generelle Verwaltungsvorschrift lediglich auf den Einzelfall angewendet wird.
Obwohl das FG im Streitfall von einer parzellenweisen Verpachtung spricht, hat es unter Rn. 104, ganz nebenbei noch ausgeführt, dass auch die Erklärung von VuV-Einkünften für den Veranlagungszeitraum 1969 (BMF v. 29.02.1972, Tz. 6 zur Verpachtung eines ganzen Betriebes) keinen Vertrauenstatbestand begründe.
Dem Vernehmen nach, diskutiert die FinVerw noch über die Anwendung des BFH-Urteils v. 12.03.2020.