Grundstückserwerb eines interkommunalen Zweckverbands im Umlegungsverfahren unterliegt der Grunderwerbsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Eigentumserwerb von Grundstücken durch einen Zweckverband im Umlegungsverfahren nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist, wenn dieser am Umlegungsverfahren nicht mit eigenen Grundstücken teilgenommen hat. Im Urteilsfall hatte der von drei Kommunen gegründete Zweckverband die Aufgabe, ein Gewerbegebiet (ca. 24 ha) zu planen und zu erschließen. Das vom Zweckverband eingeleitete Umlegungsverfahren betraf überwiegend Grundstücke von Privatpersonen und lediglich im Umfang von ca. 3,5 ha Grundstücke der Kommunen, die den Zweckverband gegründet hatten. Nach Abschluss des Umlegungsverfahrens war der Zweckverband Eigentümer der Gesamtfläche. Die bisherigen Eigentümer erhielten Ausgleichszahlungen. Der Auffassung des Zweckverbands, dass sich aus den grunderwerbsteuerlichen Regelungen eine vollständige Steuerbefreiung ergeben müsse, da es sich bei dem Grundstückserwerb im Umlegungsverfahren lediglich um einen abgekürzten Leistungsweg handele, hat sich der BFH nicht angeschlossen.
Nach Ansicht des BFH handelt es sich um einen steuerpflichtigen Erwerb, der nicht unter die Steuerbefreiung für Umlegungsverfahren fällt. Zudem sei eine erweiterte Auslegung dieser Befreiung nicht zulässig. Eine Zusammenschau der Befreiungstatbestände war im Urteilsfall nicht möglich, da die Voraussetzungen eines abgekürzten Leistungswegs nach Ansicht des BFH nicht erfüllt waren.