Gewerbliche Prägung einer „Einheits-GmbH & Co. KG“
Hintergrund
Die Besonderheit bei einer „Einheits-GmbH & Co. KG“ besteht darin, dass die KG im Besitz der Anteile ihrer eigenen geschäftsführenden Komplementär-GmbH ist. Der Vorteil dieser Einheitsgesellschaft besteht darin, dass im Falle der Veräußerung der Gesellschaft nur die Beteiligung an der KG übertragen wird und damit keine notarielle Beurkundung erforderlich ist, denn die Anteile an der Komplementär-GmbH verbleiben unverändert im Besitz der KG. Eine weitere Vereinfachung für andere etwaige Umstrukturierungsmaßnahmen ist darin zu sehen, dass die Anteile an der Komplementär-GmbH damit nicht dem Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten zuzuordnen sind. Ertragsteuerlich gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine originäre gewerbliche Tätigkeit ausübt und bei der ausschließlich eine Kapitalgesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin ist und nur diese zur Geschäftsführung befugt ist (so genannte gewerblich geprägte Personengesellschaft). Bei der Einheitsgesellschaft existiert nun ein Interessenskonflikt bei der Willensbildung in der Komplementär-GmbH, denn die KG ist als Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH für deren Willensbildung zuständig, während die KG in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH von dieser vertreten wird. Zu einer gesellschaftsrechtlichen Lösung dieser Problematik mit Blick auf Erfüllung des Tatbestands der gewerblichen Prägung hat nun der Bundesfinanzhof Stellung genommen.
Sachverhalt
Geklagt hatte eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, an der zunächst die Kommanditisten im Besitz der Anteile an der Komplementär-GmbH waren. Diese brachten sodann ihre Anteile an der Komplementär-GmbH in die KG ein. Ferner wurde der Gesellschaftsvertrag der KG dahingehend ergänzt, dass die Kommanditisten als Geschäftsführungsvertretung zur Ausübung der Gesellschaftsrechte aus oder an den gehaltenen Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH befugt waren. Ansonsten blieb es bei der Verpflichtung der Komplementär-GmbH zur Geschäftsführung und Vertretung der KG. Die Finanzverwaltung sah nach diesem Vorgang die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs kraft gesetzlicher Fiktion nicht mehr als gegeben an und ging von einer Betriebsaufgabe auf. Das Finanzgericht Münster teilte diese Auffassung nicht.
Entscheidung
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs beseitigt eine derartige Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht die Prägewirkung der Komplementär-GmbH auf die KG. Maßgeblich sei, dass die Komplementär-GmbH unverändert als Vollhafter ausschließlich die eigentliche Unternehmenstätigkeit auf Ebene der KG ausübt. Auch bei einer Einheitsgesellschaft existieren zwei rechtlich selbstständige Gesellschaften mit zwei getrennten Rechtskreisen. Die den Kommanditisten eingeräumten Befugnisse betreffen unmittelbar nur den Rechtskreis der Komplementär-GmbH.
Konsequenz
Die Entscheidung ist zu begrüßen und kann zu mehr Rechtssicherheit bei Gestaltungen mit Einheitsgesellschaften führen, wenn sich die Finanzverwaltung diesem Urteil anschließt.
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