Gestaltungsmöglichkeiten einer 4-Tage-Woche

Wunsch nach ausgewogener Work-Life-Balance

Arbeitnehmer:innen wünschen sich zunehmend eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Aufgrund des weiter zunehmenden Mangels an qualifiziertem Personal sehen sich Unternehmen oftmals im Zugzwang, entsprechende Angebote zu unterbreiten. Insbesondere die 4-Tage-Woche ist ein beliebtes Modell, bei dem verschiedene Varianten mehr Freizeit ermöglichen. Vor allem die folgenden drei Ausgestaltungen einer solchen 4-Tage-Woche sind derzeit im Gespräch:

1. Reduzierte Wochenarbeitszeit mit reduzierter Vergütung

Dieses Modell ist eine klassische Form der Teilzeitarbeit. Arbeitnehmer:innen können in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen und mit einer entsprechenden Ankündigungsfrist ihre Arbeitszeit verkürzen und damit auch die Anzahl der Arbeitstage in der Woche. Die Vergütung reduziert sich in dieser Variante dann anteilig. In jedem Fall sollte die Anpassung der Arbeitszeit und der Wechsel in Teilzeit in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag dokumentiert werden; auch die zukünftige Gehaltshöhe ist entsprechend aufzunehmen. 

2. Gleichbleibende Wochenarbeitszeit mit gleichbleibender Vergütung

Eine zweite Variante ist die Umverteilung der vereinbarten Arbeitszeit von bisher fünf auf vier Tage, wobei die wöchentliche Stundenzahl und auch die Vergütungshöhe unverändert bestehen bleiben. Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes müssen gerade bei diesem Modell – besonders auch bei Überstunden – im Auge behalten werden. Sofern keine betrieblichen Hinderungsgründe bestehen, können Arbeitnehmer:innen dies beantragen. Die Entscheidung verbleibt im Regelfall aber aufgrund des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts, das auch die Verteilung der Arbeitszeit beinhaltet, beim Arbeitgeber. 

3. Reduzierte Wochenarbeitszeit mit gleichbleibender Vergütung

Bei diesem Modell wird die Wochenarbeitszeit verkürzt und die Anzahl der Arbeitstage auf vier in der Woche reduziert – bei vollem Lohnausgleich. Hierauf besteht grundsätzlich kein Anspruch. Das heißt, dass hierfür regelmäßig die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist und auch entsprechende Anpassungen im Arbeitsvertrag. 

Voraussetzungen und Folgen der 4-Tage-Woche

Über die Einführung der 4-Tage-Woche dürfen Arbeitgeber grundsätzlich frei entscheiden, wenn es nicht eine entsprechende Regelung im Gesetz, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung gibt. Lediglich Teilzeitarbeit können Arbeitnehmer:innen unter bestimmten Voraussetzungen einseitig beanspruchen. Weiterhin sind die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Insbesondere bei der Verteilung von 40 Stunden auf vier Tage wird dies relevant. Arbeitnehmer:innen dürfen pro Tag regelmäßig maximal acht Stunden arbeiten. Eine Verlängerung auf zehn Stunden ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn innerhalb von sechs Monaten acht Stunden durchschnittlich nicht überschritten werden. Daneben ist der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.

Nach Einführung der 4-Tage-Woche ist außerdem zu beachten, dass der Urlaubsanspruch neu berechnet wird, gegebenenfalls auch zeitanteilig bei unterjährigem Beginn. Wenn die 4-Tage-Woche kollektiv genutzt werden soll, hat ein eventuell vorhandener Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.
 

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Doris Engelhard

Managerin

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