Erwerb eigener Anteile: Finanzgericht contra Verwaltung
Hintergrund
Der Erwerb eigener Anteile kommt bei Kapitalgesellschaften in der Praxis etwa bei Ausscheiden eines Gesellschafters zum Einsatz. Dieses Szenario ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Gesellschafter beabsichtigt, seine Anteile an einer Kapitalgesellschaft zu veräußern, die verbleibenden Gesellschafter jedoch nicht die Anteile unmittelbar erwerben, sondern die finanziellen Mittel der Gesellschaft zum Erwerb der eigenen Anteile einsetzen möchten.Vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) waren eigene Anteile, die nicht zur Einziehung erworben wurden, im Umlaufvermögen auszuweisen und entsprechend auf der Passivseite eine Rücklage zu bilden. Nach der Gesetzesänderung gilt für den Erwerb eigener Anteile nun ein Aktivierungsverbot in der Handelsbilanz. Der Nennbetrag von erworbenen, eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Gewinn- und Kapitalrücklagen zu verrechnen. Die Anschaffungsnebenkosten stellen Aufwand dar. Im Falle der Veräußerung der eigenen Anteile entfällt der Ausweis des Absetzungsbetrages. Ein den Nennbetrag übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechneten Betrages in die jeweilige Rücklage einzustellen. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage einzustellen. Die Veräußerungsnebenkosten sind als Aufwand einzubuchen. Insofern sind der Erwerb bzw. die Veräußerung eigener Anteile nach geltendem Handelsrecht wie eine Kapitalherabsetzung bzw. Kapitalerhöhung bilanziell abzubilden.
Bislang ging die Finanzverwaltung davon aus, dass Erwerb und Veräußerung eigener Anteile auch in der Steuerbilanz nicht als Anschaffungs- oder Veräußerungsvorgang, sondern wie eine Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung abzubilden sind. Dieser Behandlung hat nun das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 13.10.2016 rechtskräftig widersprochen.