Einheitliche Besteuerung eines Leistungsbündels aus kombinierter Sportschwimmbad- und Saunanutzung
Nach einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen aus dem letzten Jahr ist ein Leistungsbündel aus Schwimmbad- und Saunanutzung umsatzsteuerlich einheitlich zu behandeln. Der ermäßigte Steuersatz für die Schwimmbadnutzung ist auf dieses Leistungsbündel nicht anwendbar. Im Urteilsfall hat die Betreiberin eines Schwimmbads und einer Sauna den Eintrittspreis so gestaltet, dass der Eintrittspreis für das Schwimmbad für Einzelpersonen gleichzeitig zur Nutzung der Sauna berechtigt. Einzelpreise für die ausschließliche Nutzung von Schwimmbad oder Sauna wurden von der Betreiberin in dem zu beurteilenden Zeitraum nicht angeboten. Die Betreiberin hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Nutzungsmöglichkeit der Sauna um eine Nebenleistung zur Schwimmbadnutzung handelt und das Eintrittsgeld deshalb insgesamt dem ermäßigten Steuersatz der Schwimmbadnutzung unterliegt. Das FG hatte zu beurteilen, ob es sich bei der Saunanutzung ähnlich wie bei der Nutzung von Duschen und Umkleiden tatsächlich um eine Nebenleistung zur Schwimmbadnutzung handelt. Für die Beurteilung stellt das FG auf die Sichtweise eines Durchschnittsverbrauchers ab. Hier-nach handelt es sich bei dem Leistungs-bündel aus Schwimmbad- und Saunanutzung um eine einzelne untrennbare Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliegt, weil die Saunanutzung nicht nur typische und übliche Nebenleistung zur Nutzung des Schwimmbads ist.
Badbetreiber, die einen Einzelpreis für die ausschließliche Badnutzung anbieten, sind von diesem Urteil nur insofern betroffen, als das FG in Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs klargestellt hat, wann bei einem Schwimmbad von einer Sportanlage ausgegangen werden kann, die für den ermäßigten Steuersatz qualifiziert. Das Schwimmbad muss dazu zur Ausübung einer sportlichen Betätigung geeignet und bestimmt sein (z. B. Schwimmbahnen, Startblöcke, ausreichende Tiefe und Größe). (Zusätzliche) Multifunktions-becken stehen der Einordnung nicht entgegen, wenn diese das Angebot ergänzen, beispielsweise weil sie insbesondere dem Erlernen des Schwimmens dienen. Bloße Erholungs- oder Spaßbäder stellen dagegen keine begünstigten Sportanlagen dar.